
Bausparen (1966)
Siehe auch die Jahre 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1969
Die Sparkassen wurden durch Gesetz ermächtigt, mit privaten Bauwilligen Bausparverträge abzuschließen. Sind 25 v. H. der kontrahierten Summe angespart, kann der Bausparer für den Restfinanzierungsbetrag ein langfristiges Darlehen, das hypothekarisch abzusichern und mit 4½ v. H. zu verzinsen ist, erhalten. Personen, die bei Bausparkassen mit dem Sitz innerhalb der Reichsgrenzen von 1937 gespart haben und nach den Bestimmungen des jetzigen Gesetzes bis zum 31. 12. 1955 einen neuen Bausparvertrag abgeschlossen hatten, wird, wenn eine Umwertung noch nicht bezahlt worden ist, das nachgewiesene Altbausparguthaben im Verhältnis 1:10 [S. 61]auf den neuen Sparvertrag angerechnet. Die 1945 bestehenden Bausparkassen wurden liquidiert; ihre Forderungen wurden zugunsten des Staatshaushaltes eingezogen. (Bauwirtschaft, Wohnungsbau, Sparen)
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Zehnte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1966: S. 60–61