Bürgschaft, Gesellschaftliche (1966)
Siehe auch:
- Bürgschaft, Gesellschaftliche: 1969
In dem Rechtspflegeerlaß des Staatsrates vom 4. 4. 1963 (GBl. I, S. 2) wird bestimmt, daß „sozialistische Kollektive der Werktätigen dem Gericht vorschlagen können, eine Strafe ohne Freiheitsentzug (Bedingte Verurteilung, Öffentlicher Tadel, Geldstrafe) auszusprechen, und sich verpflichten können, die Bürgschaft für den Angeklagten zu übernehmen“. Das Gericht kann, wenn es eine Strafe ohne Freiheitsentzug ausspricht, die Übernahme der GB. bestätigen. Die durch die GB. übernommene Verpflichtung erlischt nach Ablauf von einem Jahr, im Falle einer bedingten Verurteilung mit Ablauf der Bewährungszeit. Die GB. soll nicht nur allgemein erklärt werden, sondern mit konkreten Verpflichtungen und Maßnahmen inhaltlich ausgestaltet sein. Eine GB. durch Einzelpersonen ist nicht statthaft. Die GB. soll durch das Kollektiv übernommen werden, zu dem der Angeklagte die stärksten Bindungen hat (Beschluß des OG vom 21. 4. 1965 in „Neue Justiz“ 1965, S. 343).
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Zehnte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1966: S. 93
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