
Finanzschulden (1966)
Siehe auch die Jahre 1962 1963 1965 1969 1975
F. sind Schulden der VEW gegenüber dem Staat auf Grund geplanter, aber nicht erzielter Gewinne sowie außerplanmäßiger Verluste. Nach VO vom 23. 7. 1959 und vom 16. 3. 1964 bleiben F. auch über das Ende des Planjahres hinaus bestehen. Die Betriebe müssen Maßnahmen zur Aufholung der F. einleiten und einen Maßnahmeplan der kreditgewährenden Bank mitteilen. Für die Finanzierung und Aufholung der Finanzschulden der VEB waren seit 1964 die VVB verantwortlich, seit 1966 die „staatliche Finanzkontrolle“ des Ministeriums der Finanzen. Wenn in anderen VEB Überplangewinne erzielt werden, ist eine Saldierung bei der VVB möglich; im anderen Falle müssen Überbrückungskredite (Kredite) aufgenommen werden. In „begründeten Fällen“ können F. ganz oder teilweise erlassen werden. Diese Regelung soll die Verantwortlichkeit der Betriebe und insbesondere der VVB erhöhen und die Einhaltung der Betriebs- und Finanzpläne erzwingen. Es ist jedoch bis heute nicht gelungen, die chronische Verlustwirtschaft vieler Betriebe der VEW zu beseitigen. (Verluste)
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Zehnte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1966: S. 142
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