Friedensschutzgesetz (1966)
Siehe auch:
Kurzform für „Gesetz zum Schutze des Friedens“ vom 15. 12. 1950 (GBl. S. 1199). Das F. zählt verschiedene Tatbestände auf, die im wesentlichen dem Schlagwortkatalog des Art.6 der sowjetzonalen Verfassung entsprechen (Boykotthetze). Zuständig zur Aburteilung nach dem Gesetz ist grundsätzlich das Oberste Gericht, der Generalstaatsanwalt kann die Anklage auch vor einem anderen Gericht erhoben. Die Zuständigkeit des OG ist nach § 10 Abs. 3 auch gegeben, wenn die angebliche Straftat von deutschen Staatsbürgern nicht im Gebiet der SBZ begangen worden ist, selbst dann, wenn der Täter dort nicht einmal seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort hat. Das Gesetz enthält also eine scharfe Drohung gegen die Bewohner West-Berlins und der BRD, insbesondere gegen Politiker und Journalisten. In der Praxis war das Gesetz vom Obersten Gericht einmal am 14. 5. 1952 (Urteil gegen Metz u.a.) und vom BG Cottbus einmal am 13. 2. 1956 angewendet worden. Am 29. 12. 1960 fand es gegen den West-Berliner Fluchthelfer Seidel erneut Anwendung. Seidel wurde zu lebenslänglicher Zuchthausstrafe verurteilt. (Rechtswesen)
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Zehnte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1966: S. 155
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