DDR von A-Z, Band 1966

Friedensschutzgesetz (1966)

 

 

Siehe auch:


 

Kurzform für „Gesetz zum Schutze des Friedens“ vom 15. 12. 1950 (GBl. S. 1199). Das F. zählt verschiedene Tatbestände auf, die im wesentlichen dem Schlagwortkatalog des Art.6 der sowjetzonalen Verfassung entsprechen (Boykotthetze). Zuständig zur Aburteilung nach dem Gesetz ist grundsätzlich das Oberste Gericht, der Generalstaatsanwalt kann die Anklage auch vor einem anderen Gericht erhoben. Die Zuständigkeit des OG ist nach § 10 Abs. 3 auch gegeben, wenn die angebliche Straftat von deutschen Staatsbürgern nicht im Gebiet der SBZ begangen worden ist, selbst dann, wenn der Täter dort nicht einmal seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort hat. Das Gesetz enthält also eine scharfe Drohung gegen die Bewohner West-Berlins und der BRD, insbesondere gegen Politiker und Journalisten. In der Praxis war das Gesetz vom Obersten Gericht einmal am 14. 5. 1952 (Urteil gegen Metz u.a.) und vom BG Cottbus einmal am 13. 2. 1956 angewendet worden. Am 29. 12. 1960 fand es gegen den West-Berliner Fluchthelfer Seidel erneut Anwendung. Seidel wurde zu lebenslänglicher Zuchthausstrafe verurteilt. (Rechtswesen)


 

Fundstelle: SBZ von A bis Z. Zehnte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1966: S. 155


 

Information

Dieser Lexikoneintrag stammt aus einer Serie von Handbüchern, die zwischen 1953 und 1985 in Westdeutschland vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen (ab 1969 Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen) herausgegeben worden sind.

Der Lexikoneintrag spiegelt den westdeutschen Forschungsstand zum Thema sowie die offiziöse bundesdeutsche Sicht auf das Thema im Erscheinungszeitraum wider.

Ausführliche Informationen zu den Handbüchern finden Sie hier.