DDR von A-Z, Band 1966

Handelsabgabe (HA) (1966)

 

 

Siehe auch:


 

Die HA wurde auf Grund der VO vom 24. 1. 1957 (GBl. 1957, S. 91) im Bereich des staatlichen Handels, bei staatlich verwalteten Apotheken und „volkseigenen“ Gaststätten entsprechend der PDA eingeführt. Körperschafts-, Umsatz-, Gewerbe- und Beförderungssteuer fallen damit weg. Verbrauchsabgaben werden von den Betrieben weiter erhoben. Grundlage zur Zahlungspflicht der HA ist der Umsatz. Als steuerpflichtiger Umsatz gelten auch die Verwendung von Handelsware für Investitionen und Generalreparaturen, wenn sie üblicherweise für den Verkauf bestimmt und die Investitionen und Generalreparaturen vom Zahlungspflichtigen als Eigenleistung abzurechnen sind, ferner alle sonstigen Leistungen, die von einem Zahlungspflichtigen gegen Entgelt ausgeführt werden. Die Abgabesätze legt der Finanzminister oder der zuständige Rat fest. Die HA wird festgelegt in einem Vomhundertsatz des Verkaufspreises der Handelsware oder in einem Vomhundertsatz des Entgelts für die sonstigen Leistungen.


 

Fundstelle: SBZ von A bis Z. Zehnte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1966: S. 190


 

Information

Dieser Lexikoneintrag stammt aus einer Serie von Handbüchern, die zwischen 1953 und 1985 in Westdeutschland vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen (ab 1969 Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen) herausgegeben worden sind.

Der Lexikoneintrag spiegelt den westdeutschen Forschungsstand zum Thema sowie die offiziöse bundesdeutsche Sicht auf das Thema im Erscheinungszeitraum wider.

Ausführliche Informationen zu den Handbüchern finden Sie hier.