
Handelsabgabe (HA) (1966)
Siehe auch:
- Handelsabgabe: 1985
Die HA wurde auf Grund der VO vom 24. 1. 1957 (GBl. 1957, S. 91) im Bereich des staatlichen Handels, bei staatlich verwalteten Apotheken und „volkseigenen“ Gaststätten entsprechend der PDA eingeführt. Körperschafts-, Umsatz-, Gewerbe- und Beförderungssteuer fallen damit weg. Verbrauchsabgaben werden von den Betrieben weiter erhoben. Grundlage zur Zahlungspflicht der HA ist der Umsatz. Als steuerpflichtiger Umsatz gelten auch die Verwendung von Handelsware für Investitionen und Generalreparaturen, wenn sie üblicherweise für den Verkauf bestimmt und die Investitionen und Generalreparaturen vom Zahlungspflichtigen als Eigenleistung abzurechnen sind, ferner alle sonstigen Leistungen, die von einem Zahlungspflichtigen gegen Entgelt ausgeführt werden. Die Abgabesätze legt der Finanzminister oder der zuständige Rat fest. Die HA wird festgelegt in einem Vomhundertsatz des Verkaufspreises der Handelsware oder in einem Vomhundertsatz des Entgelts für die sonstigen Leistungen.
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Zehnte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1966: S. 190