Handwerkskammern (1966)
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Wie alle berufsständischen Organisationen wurden im Mai 1945 auch die alten H. zerschlagen, aber bereits im Herbst 1945 konnten sie in den einzelnen Ländern mit neuer politischer Zielsetzung ihre Arbeit wieder aufnehmen. Nach der ersten Enteignungswelle in der Industrie wurde das Handwerk zur Überbrückung des damaligen Versorgungschaos dringend benötigt. Diese Zwangslage gab den Fachleuten in dieser Institution noch Gelegenheit, die Wirtschaftsinteressen der privaten Handwerker so wahrzunehmen, wie es eine Interessenvertretung erfordert. Erst mit der 1952 beginnenden Sozialisierung des privaten Wirtschaftssektors wurden sie unter SED-Einfluß gezwungen. Im Zuge der Gebietsneugliederung 1952 wurden sie als Landes-H. aufgelöst und durch Ministerratsbeschluß vom 28. 8. 1953 als Bezirkshandwerkskammern wieder zugelassen. Diesen H. und ihren Kreisgeschäftsstellen müssen alle Handwerksbetriebe, die Produktionsgenossenschaften des Handwerks, die Kleinindustrie mit weniger als 10 Beschäftigten und die Einkaufs- und Liefergenossenschaften angehören.
Die H. unterstehen den Räten der Bezirke. Ein Zusammenschluß der Bezirks-H. in einer Spitzenorganisation wurde nicht zugelassen. Von linientreuen Funktionären geleitet, beschränken sich ihre Aufgaben im wesentlichen auf die Gestaltung der Gesellen- und Meisterprüfungen und die „ideologische Aufklärung“ der noch selbständi[S. 193]gen Handwerker. Die materialtechnische Versorgung des Handwerks ging schon vor Jahren von den H. auf die örtlichen Staatsorgane über. Die H. sollen die noch selbständigen Handwerker zum Eintritt in eine bestehende oder zur Bildung einer neuen PGH veranlassen. Die H. können also nicht mehr als Interessenvertretung des Handwerks angesehen werden.
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Zehnte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1966: S. 192–193
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