Inspektionsgruppe (1966)
Siehe auch die Jahre 1969 1975 1979
Durch den Rechtspflegeerlaß des Staatsrates vom 4. 4. 1963 (Justizreform) wurde die Bildung einer I. beim Präsidium des OG und bei den Bezirksgerichten angeordnet. Gleichzeitig verlor das Justizministerium (Justizverwaltung) die Befugnis, mittels seiner Instrukteure (Instrukteurwesen) die Kreis- und Bezirksgerichte anzuleiten und zu kontrollieren. Für die Tätigkeit der neugebildeten I. werden als Hauptaufgaben genannt: 1. „Die systematische, zielgerichtete Untersuchung der Hauptprobleme in der Tätigkeit der Gerichte“ und 2. „die Kontrolle der einheitlichen und richtigen Gesetzesanwendung und die Durchführung der Richtlinien und Beschlüsse des OG“ („Neue Justiz“ 1964, S. 449). Die I. des OG soll gegenüber den Leitungsorganen der unteren Gerichte keine administrativen Befugnisse haben und keine Weisungen erteilen dürfen; sie soll jedoch „vor allem durch die Überzeugungskraft ihrer Sachkunde wirken“. Die I. der Bezirksgerichte sind Organe der Präsidien der BG, von denen sie ihre Aufgaben erhalten. Wenngleich ein Unterstellungsverhältnis unter die I. des OG verneint wird, soll doch eine enge Zusammenarbeit zwischen der I. des OG und den I. der BG bestehen, in der die Inspekteure der BG eine „unmittelbare Anleitung in methodischen Fragen der Inspektionstätigkeit erhalten“.
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Zehnte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1966: S. 212
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