
Kinder, Zusammenführung mit Eltern (1966)
Siehe auch die Jahre 1969 1975 1979
Zahlreiche Kinder sind durch die Mauer in Berlin von ihren im anderen Teil Deutschlands lebenden Eltern getrennt worden. Weitere Trennungen von [S. 238]Familien wurden seitdem durch die Flucht von Eltern oder Kindern nach dem Westen verursacht. Den in der SBZ lebenden Kindern wird vom SED-Regime grundsätzlich die Ausreise zu ihren in die BRD geflüchteten Eltern verweigert (Familienzusammenführung, elterliches ➝Erziehungsrecht). Nach amtlichen Feststellungen werden noch etwa 2.400 von ihren Eltern getrennte Kinder in der SBZ zurückgehalten. Nur in wenigen Ausnahmefällen ist bisher eine Übersiedlung in den Westen gestattet worden.
Während die SED-Propaganda diesen Tatbestand verschweigt, beschuldigt sie ihrerseits die Behörden der BRD, „skrupellos unschuldige Kinder ihren Eltern vorzuenthalten, um sie als Objekte ihrer Revanchepolitik gegen die DDR mißbrauchen zu können“ (Propaganda). Nach Angaben des Komitees zum Schutze der Menschenrechte werden mindestens 587 Kinder im Alter bis zu 16 Jahren gewaltsam in der BRD zurückgehalten. Tatsächlich handelt es sich bei fast allen diesen von der SED vielfach als Kindesraub bezeichneten Fällen um Kinder, die allein oder mit einem Elternteil nach dem Westen geflüchtet sind. Über ihren Verbleib entscheiden die ordentlichen Gerichte der BRD nach rechtsstaatlichen Grundsätzen. Auf Betreiben der SED wird in diesen Verfahren häufig der Ostberliner Rechtsanwalt Kaul eingeschaltet.
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Zehnte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1966: S. 237–238
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