
Personalausweise (1966)
Siehe auch:
Nach der Personalausweisordnung vom 23. 9. 1963 (GBl. I, S. 700), die die früher gültige „VO über die Ausgabe von P. der DDR“ vom 29. 10. 1953 ersetzt hat, muß jede in der SBZ ansässige Person mit vollendetem 14. Lebensjahr im Besitz eines gültigen P. sein, den sie stets bei sich tragen muß. Die Aufenthaltserlaubnis für Ausländer gilt als P. im Sinne dieser VO. Jede Person darf nur einen auf ihren Namen ausgestellten P. besitzen. Bürger der „DDR“ dürfen nicht im Besitz von West-Berliner und westdeutschen Personaldokumenten sein. Der Besitz ausländischer Personalpapiere muß unverzüglich beim zuständigen Volkspolizeikreisamt gemeldet werden.
Wer das Gebiet der SBZ verlassen will, muß den P. vor der Abreise bei der Volkspolizei abgeben (Republikflucht). Verstöße gegen diese Bestimmungen sind mit Gefängnis bis zu 3 Jahren und Geldstrafe bedroht. An Stelle des abgegebenen P. wird bei der Ausreise eine Ersatz-Personal-Bescheinigung, der sog. PM 12 a ausgehän[S. 355]digt. In Gebieten, in denen die Einreise oder der Aufenthalt einer besonderen Erlaubnis bedarf, gilt der P. nur in Verbindung mit einem Passierschein oder Registriervermerk (Sperrgebiet). Bis zum 31. 12. 1964 mußten die bis dahin gültigen P. für deutsche Staatsangehörige in neue „P. für Bürger der DDR“ umgetauscht werden Staatsangehörigkeit).
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Zehnte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1966: S. 354–355