
Personenstandswesen (1966)
Siehe auch die Jahre 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1969 1975 1979 1985
Nach dem Gesetz über das P. vom 16. 11. 1956 (GBl. I, S. 1283) sind Organe des P. der Rat der Stadt, der Rat des Stadtbezirks (Kreis) oder der Rat der Gemeinde — Standesamt —. Für jedes Standesamt sind ein „Beauftragter für P.“ und mindestens ein Stellv. zu bestellen. Die Bezeichnung Standesbeamter gibt es nicht mehr. Übergeordnete Organe des P. sind die Abteilungen Innere Angelegenheiten in den Kreisen und Bezirken; höchstes Organ ist das Ministerium des Innern. Bei den Standesämtern sind Geburten- u. Sterbebücher zu führen. Das Heiratsbuch heißt Ehebuch. Ein Familienbuch wird nicht geführt. Nach internen Weisungen erhalten Bewohner der BRD und West-Berlins häufig keine Personenstandsurkunden, vor allem dann nicht, wenn erkennbar ist, daß diese für Zwecke des Lastenausgleichs oder der Wiedergutmachung benötigt werden. Das Standesamt I in X 104 Berlin, Rückerstr. 9, besitzt Standesamts-Zweitbücher aus den unter polnischer Verwaltung stehenden Ostgebieten.
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Zehnte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1966: S. 355
Personenkult | A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z | Persönliches Eigentum |