DDR von A-Z, Band 1966

Rechtshilfe (1966)

 

 

Siehe auch die Jahre 1962 1963 1965 1969 1975 1979


 

Eine R. auf straf- und zivilrechtlichem Gebiet zwischen den Justiz- und Strafverfolgungsbehörden der BRD und der SBZ ist grundsätzlich möglich. Eine besondere gesetzliche Grundlage, wie z. B. in der BRD das Gesetz über die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen vom 2. 5. 1953 (BGBl. I, S. 161), besteht in der SBZ nicht. Ob R. geleistet wird, ob aus Urteilen westdeutscher Gerichte in der SBZ vollstreckt wird, hängt von der Entscheidung der Frage ab, ob die begehrte R. „der Politik der Regierung und der Partei der Arbeiterklasse“ widerspricht oder nicht. Diese Entscheidung wird im Einzelfall von den Präsidien der Bezirksgerichte (Gerichtsverfassung) oder vom Ministerium der Justiz (Justizverwaltung) getroffen. Wenn R. oder Vollstreckungshilfe aus politischen Erwägungen abgelehnt wird, erfolgt dafür keine Begründung; die westlichen Ersuchen bleiben dann einfach unerledigt, in vielen Fällen sogar unbeantwortet.


 

Fundstelle: SBZ von A bis Z. Zehnte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1966: S. 382


 

Information

Dieser Lexikoneintrag stammt aus einer Serie von Handbüchern, die zwischen 1953 und 1985 in Westdeutschland vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen (ab 1969 Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen) herausgegeben worden sind.

Der Lexikoneintrag spiegelt den westdeutschen Forschungsstand zum Thema sowie die offiziöse bundesdeutsche Sicht auf das Thema im Erscheinungszeitraum wider.

Ausführliche Informationen zu den Handbüchern finden Sie hier.