DDR von A-Z, Band 1966
Religionsunterricht (1966)
Siehe auch:
Nach Art. 44 der Verfassung ist der Kirche das Recht auf Erteilung von R. in Schulräumen gewährleistet. Art. 40 betont ausdrücklich diese Gewährleistung. Die stetige Behinderung des R. ist jedoch durch eine Anordnung des Volksbildungsminist. vom 12. 2. 1958 indirekt sanktioniert worden. (Kirchenpolitik)
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Zehnte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1966: S. 398
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