
Richtlinien des Plenums des Obersten Gerichts (1966)
Siehe auch die Jahre 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965
Verantwortlich für die Erfüllung der Aufgaben des OG, die „Leitung der Rechtsprechung“, ist das Plenum des OG (§ 16 GVG). Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben kann das Plenum R. und Beschlüsse erlassen, die für alle Gerichte in der SBZ verbindlich sind (§ 17). Antragsberechtigt auf Erlaß einer R. sind der Präsident des OG, der Generalstaatsanwalt und der Minister der Justiz. Der Staatsrat kann dem Plenum den Erlaß von R. und Beschlüssen empfehlen. Vorbereitet werden die R. durch das Präsidium des OG, das seinerseits die Befugnis hat, zwischen den Tagungen des Plenums Beschlüsse zur Leitung der Rechtsprechung zu erlassen, die für alle Gerichte verbindlich sind.
Die R. werden im Gesetzblatt (Teil II) veröffentlicht. Bisher sind 20 R. ergangen, von denen allerdings ein Teil wiederaufgehoben ist. (Strafpolitik)
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Zehnte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1966: S. 405