
Strafvollstreckung (1966)
Siehe auch die Jahre 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1969 1975 1979 1985
Nachdem der Strafvollzug schon früher auf die Volkspolizei übergegangen war, wurde 1952 auch die St. der Volkspolizei übertragen. Die Staatsanwaltschaft ist nicht mehr Vollstreckungsbehörde. Sie überwacht lediglich die St. Tatsächlich wird die Staatsanwaltschaft in dieser „Überwachungsfunktion“ überhaupt nicht tätig, sondern überläßt alle Maßnahmen und Entscheidungen der Volkspolizei. Am 1. 2. 1960 ist die neue Strafvollstreckungsordnung vom 26. 1. 1960 (GBl. I, 121) in Kraft getreten. Organe der St. sind die oberste Vollstreckungsbehörde (Ministerium des Innern, Hauptverwaltung Deutsche Volkspolizei) und die Vollstreckungsbehörden in den Bezirken (Bezirksbehörden DVP). Die oberste Vollstreckungsbehörde vollstreckt die erstinstanzlichen Urteile des OG und leitet den Vollzug von Todesstrafen ein. Die Urteile der Kreis- und Bezirksgerichte werden durch die Vollstreckungsbehörden der Bezirke vollstreckt. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Sitz des Gerichts erster Instanz. Zur Einleitung der St. hat die Staatsanwaltschaft spätestens am 10. Tage nach Rechtskraft des Urteils den Vollstreckungsauftrag zu übergeben. Die St. ist innerhalb von 4 Tagen nach Eingang des Auftrages der StA. einzuleiten. Eine Fristverlängerung bedarf der Zustimmung der StA. Der Verurteilte ist in die seinem Wohnsitz nächstgelegene Strafanstalt zum Strafantritt zu laden, wenn er sich in Freiheit befindet. Ohne vorherige Ladung kann ein Einlieferungsersuchen gestellt werden, wenn Fluchtverdacht besteht. Die Untersuchungshaft wird vom Tage der vorläufigen Festnahme an berechnet. Bei Haftunfähigkeit oder dringend erforderlicher Operation, die nicht in einer Strafvollzugsanstalt durchgeführt werden kann, kann die oberste Vollstreckungsbehörde auf Antrag des Leiters der Strafvollzugsanstalt den Vollzug der Freiheitsstrafe unterbrechen.
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Zehnte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1966: S. 471