Untersuchungshaft (1966)
Siehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1969 1975 1979
U. kann gemäß § 141 der sowjetzonalen StPO angeordnet werden, wenn dringende Verdachtsgründe gegen den Beschuldigten vorhanden sind und wenn entweder Fluchtverdacht oder Verdunkelungsgefahr besteht. Fluchtverdacht braucht nicht weiter begründet zu werden, wenn die den Gegenstand des Verfahrens bildende Tat mit mehr als 2 Jahre Freiheitsstrafe bedroht ist. Praktisch kann also jeder Beschuldigte ohne weitere Begründung wegen angeblichen Fluchtverdachts in U. genommen werden. Polizei, SSD und Staatsanwaltschaft machen von dieser Möglichkeit insbesondere in politischen Strafsachen in reichem Maße Gebrauch. Mit der Richtlinie Nr. 15 vom 17. 10. 1962 (GBl. II, S. 771) will das OG die Gerichte veranlassen, das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für einen Haftbefehl mit größter Sorgfalt zu prüfen. Dringender Tatverdacht und Haftgrund bedürften selbständiger Prüfung. Diese Richtlinie entspricht der vom Staatsrat für notwendig erklärten Strafpolitik. Das Recht des Untersuchungsgefangenen, zusätzlich Lebensmittel zu erhalten, Bücher und Zeitungen zu lesen, zu schreiben und — soweit der Zweck der Untersuchung nicht gefährdet wird — Besuche zu empfangen, ist außer Kraft gesetzt. „Staatsfeinde“, „Agenten“, „Diversanten“ und „Wirtschaftsverbrecher“ dürfen auch bei ärztlich festgestellter Haftunfähigkeit nicht aus der Haft entlassen werden. Von einer ärztlichen Betreuung in den U.-Anstalten kann kaum die Rede sein. (Rechtswesen, Strafvollzug)
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Zehnte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1966: S. 490
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