
Verrechnungsverfahren (1966)
Siehe auch die Jahre 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1969 1975 1979
Die Verfahren zur Verrechnung von Geldforderungen und Geldverbindlichkeiten sind per 1. 1. 1965 neu geregelt worden. Die geltenden V., insbesondere das Rechnungseinzugsverfahren und das Forderungseinzugsverfahren, sind durch die VO vom 3. 9. 1964 (GBl. II, S. 765 ff.) und fünf Spezialanordnungen hierzu abgelöst und durch folgende Verordnungen ersetzt worden:
a) Überweisungsverfahren, b) Scheckverfahren, c) Lastschriftverfahren, d) Akkreditivverfahren.
Im Regelfall sollen die Verfahren a und b angewandt werden, womit der bisherige Automatismus bei der Begleichung von Geldforderungen weitgehend beseitigt würde. Die Stellung des Käufers soll auf diese Weise gestärkt werden, denn er bestimmt — im Rahmen seiner vertraglichen Vereinbarungen — über Termin und Umfang der Zahlungen für erhaltene Waren, während bei den bisherigen Verfahren die Bank des Käufers auf Grund eines Lastschriftauftrages des Verkäufers die Zahlung zu leisten hatte. Die Eigenverantwortlichkeit der Betriebe soll auf diese Weise erhöht werden (Neues ökonomisches System). Die neuen Verfahren gelten für den gesamten „volkseigenen“ und „staatlichen“ Bereich, sowie für sozialistische Genossenschaften, halbstaatliche Betriebe und gesellschaftliche Organisationen.
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Zehnte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1966: S. 502
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