
Erbschaftsteuer (1966)
Siehe auch:
Grundsätzlich gilt das E.-Gesetz vom 22. 8. 1925. Nach 1945 wurden Bestimmungen erlassen, die der E. einen stark konfiskatorischen Charakter gaben. So wurden die fünf Steuerklassen beseitigt, die eine Besteuerung nach dem Verwandtschaftsgrad erlaubten. In die Steuerklasse I fallen lediglich der Ehegatte und die Kinder, in Klasse II alle übrigen Erwerber, für die sehr ungünstige Steuersätze gelten. Auch die Freibeträge sind niedrig. Sie betragen in Steuerklasse I für den Ehegatten 20.000 DM Ost; für die Kinder (unabhängig von ihrer Zahl) 10.000 DM Ost; für jeden Erwerber der Steuerklasse II 1.000 DM Ost. Eine erweiterte Steuerfreiheit des Ehegatten, wenn im Zeitpunkt des Erbfalls auch noch Kinder leben — wie in der BRD —, gibt es nicht. Die Tabelle zeigt Beispiele der unterschiedlichen erbschaftsteuerlichen Belastung in der BRD und der SBZ.
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Zehnte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1966: S. 124