
Gärtnerische Produktionsgenossenschaft (1966)
Siehe auch:
- Gärtnerische Produktionsgenossenschaft (GPG): 1969
Der Landwirtschaftlichen ➝Produktionsgenossenschaft entsprechender Zusammenschluß bis dahin individuell wirtschaftender Erwerbsgärtner, Gartenbau- und Landarbeiter sowie auch sonstiger Berufszugehöriger zu einem kollektiven gärtnerischen Betrieb zwecks gemeinsamer Bewirtschaftung und Nutzung der eingebrachten und der öffentlich bereitgestellten Bodenflächen und Produktionsmittel. Nach dem LPG-Gesetz vom 3. 6. 1959 werden GPG ebenso behandelt wie LPG. Der Grad ihrer Vergesellschaftung entspricht dem des Typ III der LPG. Die wesentlichsten Unterschiede zu dem LPG Typ III sind: Bei Eintritt in die GPG wird kein festgelegter Inventarbeitrag erhoben; das gesamte Inventar wird eingebracht; es erfolgt keine Verteilung von Naturalien; jede Haushaltung kann bis zu 300 qm Gartenland sowie Klein Viehhaltung zur persönlichen Nutzung besitzen; bis zu 20 v. H. der Einkünfte der GPG werden auf Grund des eingebrachten Bodens und der Produktionsmittel verteilt. Über die zahlenmäßige Entwicklung der GPG Gartenbau.
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Zehnte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1966: S. 158