Hauptbuchhalter (1966)
Siehe auch die Jahre 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1969 1975 1979 1985
Staatsfunktionär, dessen Aufgaben in einer VO von 1955 festgelegt sind. Der H. hat mit beträchtlichen Vollmachten in den Staats- und Genossenschaftsbetrieben das Finanzwesen, die gesamte wirtschaftliche Tätigkeit des Betriebes und die Planabrechnung zu kontrollieren. Deshalb unterstehen alle im Rechnungswesen und in der Revision Beschäftigten dem H. direkt. Sämtliche Zahlungen des Betriebes müssen seinen Kontrollvermerk tragen. Er ist vollverantwortlich für die Bilanz und für die Kreditverflechtungen seines Betriebes. Die technische Durch[S. 194]führung der Buchhaltung untersteht dem ersten Finanzbuchhalter.
Der H. wird von seiner übergeordneten Dienststelle mit Zustimmung des dortigen G. ernannt und abberufen. Der kaufmännische Leiter des Betriebes hat durch die Funktionen des H. wesentlich an Bedeutung verloren.
Z. Zt. wird die VO von 1955 überarbeitet mit dem Ziel, die seither globalen Bestimmungen nach den einzelnen Wirtschaftszweigen aufzugliedern, um eine Verbesserung in der Arbeit der H. zu erreichen. Wenn die Frage auch rechtlich noch nicht geklärt ist, sollen im Neuen ökonomischen System dem Hauptökonom neben dem H. größere Kontrollrechte im Betrieb eingeräumt werden.
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Zehnte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1966: S. 193–194
Hartke, Werner | A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z | Hausarbeitstag für Frauen |