DDR von A-Z, Band 1966
Landwirtschaftsteuer (1966)
Siehe auch:
Die L. setzt sich zusammen aus der Umsatz-, Einkommen- und Vermögensteuer. Nach der Anordnung vom 29. 1. 1959 (GBl. I 112/59) wird die L. auf der Grundlage der Flächen berechnet, für die von der LPG an das Mitglied Bodenanteile gezahlt werden, zuzüglich der Flächen der persönlichen Hauswirtschaft. Berechnung erfolgt auf der Basis des für den Betrieb geltenden Einheitswertes. Für die Berechnung der L. ist ausschlaggebend, daß Bodenanteile gewährt werden. Der Einzug der L. erfolgt durch die Räte der Gemeinden; für die Berechnung ist die Abt. Finanzen der Räte der Kreise zuständig.
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Zehnte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1966: S. 279
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