
Mitbestimmungsrecht (1966)
Siehe auch:
Da in einem Staat der Arbeiter-und-Bauern-Macht die Werktätigen ohnehin zu bestimmen hätten, bedarf es nach kommun. Auffassung keines besonderen M. der Arbeitnehmer in der Wirtschaft. Das Gesetzbuch der Arbeit kennt den Begriff der Mitbestimmung nicht. An dessen Stelle ist der Begriff „schöpferische Mitwirkung der Werktätigen“ getreten. Er bedeutet, daß die Arbeitnehmer alles zu tun haben, was in ihren Kräften steht, um die staatlichen Wirtschaftspläne entsprechend der Absicht der SED zu verwirklichen. Die Organe der „schöpferischen Mitwirkung“ sind der FDGB und die betrieblichen Gewerkschaftsleitungen (BGL) sowie die ständigen ➝Produktionsberatungen als Organe der Gewerkschaft. Versuche, durch die Schaffung von Arbeiterkomitees den Ansatz zu einer Arbeiterselbstverwaltung der VEB zu machen, wurden 1958 nicht weitergeführt (Produktionskomitees).
Literaturangaben
- Haas, Gerhard, und Alfred Leutwein: Die rechtliche und soziale Lage der Arbeitnehmer in der sowjetischen Besatzungszone. 5., erw. Aufl. (BB) 1959. Teil I (Text) 264 S., Teil II (Anlagen) 162 S.
- Mampel, Siegfried: Das Gesetzbuch der Arbeit der Sowjetzone und das Arbeitsrecht der Bundesrepublik Deutschland — ein Vergleich. 5. Aufl. (hrsg. v. Bundesmin. für Arbeit …). Bonn 1962. 64 S.
- Mampel, Siegfried: Beiträge zum Arbeitsrecht der sowjetischen Besatzungszone (BMG) 1963. 135 S.
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Zehnte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1966: S. 323