DDR von A-Z, Band 1966

Öffentlicher Tadel (1966)

 

 

Siehe auch die Jahre 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1969 1975 1979


 

Strafart, die durch das Strafrechtsergänzungsgesetz mit Wirkung vom 1. 2. 1958 in das Strafensystem eingeführt wurde: „Der ÖT. soll den Täter durch die öffentliche Mißbilligung seines Verhaltens zur Erkenntnis der Verwerflichkeit und Gesetzwidrigkeit seines Handelns führen und ihn dadurch zur verantwortungsbewußten Erfüllung seiner Pflichten anhalten.“ Auf ÖT. kann auch bei Verletzung früher erlassener Strafgesetze erkannt werden, wenn dieses Gesetz nicht eine Mindeststrafe von mehr als einem Monat Gefängnis androht. Im Anschluß an die vom Gericht vorgenommene Verkündung des ÖT. soll eine gesellschaftliche Erziehung des Verurteilten einsetzen. Der ÖT. wird nach den gleichen Grundsätzen verhängt wie die bedingte Verurteilung. ÖT. setzt aber „einen geringeren Grad der Gesellschaftsgefährlichkeit voraus und stellt strengere Anforderungen an die Persönlichkeit des Täters und den Grad der Schuld“ (Richtlinie Nr. 12 des OG in „Neue Justiz“ 1961, S. 293). (Rechtswesen)


 

Fundstelle: SBZ von A bis Z. Zehnte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1966: S. 431


 

Information

Dieser Lexikoneintrag stammt aus einer Serie von Handbüchern, die zwischen 1953 und 1985 in Westdeutschland vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen (ab 1969 Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen) herausgegeben worden sind.

Der Lexikoneintrag spiegelt den westdeutschen Forschungsstand zum Thema sowie die offiziöse bundesdeutsche Sicht auf das Thema im Erscheinungszeitraum wider.

Ausführliche Informationen zu den Handbüchern finden Sie hier.