Zivilgesetzbuch (1966)
Siehe auch:
- Zivilgesetzbuch (ZGB): 1969
In dem vom Justizministerium aufgestellten Perspektivplan zur Durchführung der Beschlüsse des V. Parteitages (Justizreform) war auch ein neues Z. vorgesehen, das am 1. 1. 1962 in Kraft treten sollte. Die mit der Ausarbeitung dieses Gesetzes beauftragte Kommission konnte jedoch nicht einmal einen Entwurf vorlegen. Inzwischen ist die ursprüngliche Konzeption des geplanten Z. im Zuge der vom Staatsrat im April 1963 eingeleiteten Justizreform verworfen worden. Eine neue Kommission wurde zur Ausarbeitung eines Z. und einer neuen ZPO (Zivilprozeß) eingesetzt, die sich unter dem Vorsitz des Justizministers Hilde Benjamin am 24. 1. 1964 konstituierte. In dem ersten Bericht dieser Kommission heißt es, das Zivilrecht habe in dem von ihm erfaßten Bereich der gesellschaftlichen Verhältnisse zu sichern, daß die in dem Programm der SED, dem Rechtspflegeerlaß und dem Neuen ökonomischen System der Planung und Leitung der Volkswirtschaft gestellten politischen, ökonomischen und kulturellen Aufgaben beim umfassenden Aufbau des Sozialismus erfüllt werden. Im Gegensatz zu den früheren Plänen und Vorarbeiten soll bei der Kodifikation des Z. von der Einheit des Zivilrechts ausgegangen werden. Die Entwicklung der letzten Jahre habe gezeigt, daß der ursprünglich gedachte Weg, das Z. auf die Zivilrechtsbeziehungen zu beschränken, nicht richtig gewesen sei. Das Z. soll das Grundgesetz für das gesamte Zivilrecht werden, dessen Bedeutung immer mehr zunehme. Nur das Familienrecht ist in einem besonderen Familiengesetzbuch zusammengefaßt worden.
Literaturangaben
- Rosenthal, Walther, Richard Lange, und Arwed Blomeyer: Die Justiz in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands. 4., überarb. Aufl. (BB) 1959. 206 S.
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Zehnte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1966: S. 553