
Abschnittsbevollmächtigter (ABV) (1969)
Siehe auch:
Funktionär der Deutschen Volkspolizei, meist im Offiziersrang, der einen „Abschnitt“ polizeilich — mehr noch politisch im Sinne der SED — überwacht. ABV wirken, nach Vorbild der sowjetischen Kommissare, seit Okt. 1952. Je nach Bevölkerungszahl ist meist die Anzahl der ABV a) in Polizeirevieren Ostberlins und der Großstädte: 8–9; b) in Mittelstädten, die meist nur 1 Revier bilden: 9–12; c) in Kreisstädten: 6–12; d) im Landgebiet eines Landkreises (je nach Wohndichte): 40–80. Schon ein großes Dorf kann der ausschließliche Bereich eines ABV sein. — Der ABV überwacht, von Volkspolizeihelfern unterstützt, die politische Einstellung und Betätigung aller Einwohner, sammelt Denunziationen, kümmert sich z. B. um Führung des Hausbuches, auswärtige Besucher, Ernteeinbringung. Hat enge Verbindung zum Staatssicherheitsdienst. (Spitzelwesen)
Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 11