DDR von A-Z, Band 1969

Akademische Grade (1969)

 

 

Siehe auch die Jahre 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979


 

Fakultäten der Universitäten, wissenschaftliche Hochschulen und ihnen gleichgestellte Einrichtungen verleihen folgende AG.: 1. Diplom einer Fachrichtung (z. B. Diplom-Historiker), 2. den Grad eines Doktors, 3. eines habilitierten Doktors, 4. des Doktors ehrenhalber. Voraussetzung der Zulassung zur Promotion ist in der Regel das Diplom.

 

In jüngster Zeit erhielten die Hochschule für Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften Meißen, die Militärakademie „Friedrich Engels“ Dresden und das Zentralinstitut für sozialistische Wirtschaftsführung beim ZK der SED Rahnsdorf b. Berlin das Promotionsrecht. Mit Wirkung vom 1. 10. 1965 wurde der Deutschen Hochschule für Körperkultur Leipzig das Habilitationsrecht zur Verleihung des AG. Dr. päd. habil, zuerkannt. Promotionsrecht besitzen u. a. auch die beiden Akademien neuen Typs, die Deutsche Akademie der Landwirtschaftswissenschaften zu Berlin und die Deutsche Bauakademie zu Berlin.

 

Der in der SU oder in den „volksdemokratischen“ Ländern erworbene AG. „Kandidat der … Wissenschaften“ ist dem deutschen Doktorgrad gleichgestellt. Deutsche Staatsangehörige, die einen AG. einer ausländischen Universität oder Hochschule erworben haben, bedürfen zur Führung des Grades im Gebiet der „DDR“ der Genehmigung des Ministeriums für Hoch- und Fachschulwesen. Gestützt auf die „VO über die Verleihung akademischer Grade“ vom 6. 9. 1956 (GBl. S. 745) haben verschiedene Räte von Fakultäten wiederholt „Republikflüchtigen“ die von Hochschulen der „DDR“ verliehenen AG. aberkannt. Diese Aberkennung ist in der BRD nicht wirksam, da sie gegen den für sie geltenden ordre public verstößt. Die AG. der „DDR“ können genehmigungsfrei in der BRD geführt werden. Die Frage der Gleichwertigkeit der Diplome und der von ihnen zu unterscheidenden Staatsexamina (z. B. der Lehrer) mit entsprechenden Prüfungen in der BRD ist nicht einheitlich geregelt. Die entsprechenden Entscheidungen werden, soweit es sich um den öffentlichen Dienst handelt, von den zuständigen Behörden getroffen. (Ärzte)

 

Am 1. 2. 1969 trat die „VO über die akademischen Grade“ vom 6. 11. 1968 (GBl. II, S. 1024–1026) in Kraft. Darin werden die AG. ― Diplom und Doktor eines Wissenschaftszweiges, Doktor der Wissenschaften ― als „gesellschaftlich notwendige Qualifikationsstufen“ bezeichnet, die „das Streben nach hohen wissenschaftlichen Leistungen und das Bedürfnis nach systematischer wissenschaftlicher Aus- und Weiterbildung in den theoretischen Grundlagen, in der Spezialwissenschaft und den marxistisch-leninistischen Gesellschaftswissenschaften stimulieren“. Die Verleihung des Diploms ist den Sektionen der Universitäten und Hochschulen übertragen, die Fakultäten des Wissenschaftlichen Rates verleihen den Doktor eines Wissenschaftszweiges und den neueingeführten Doktor der Wissenschaften (Dr. sc.), den höchsten AG., für dessen Verleihung der Besitz des Doktorgrades, eine „erfolgreiche Tätigkeit als Leiter von wissenschaftlichen Kollektiven, die Weiterbildung auf Gebieten des Marxismus-Leninismus, die hervorragende Mitarbeit bei der Gestaltung des entwickelten gesellschaftlichen Systems des Sozialismus“ Voraussetzungen sind. Die Forschungsergebnisse des Kandidaten müssen das „Höchstniveau in der Wissenschaft“ bestimmen. Übergangsbestimmungen regeln das bisherige Habilitationsverfahren, das bei Habilitationsaspiranten noch bis zur Beendigung der Aspirantur durchgeführt werden kann. Sie können wie alle anderen habilitierten Wissenschaftler diesen Grad (Dr. habil.) weiterhin führen. Diese Möglichkeit besteht dann nicht mehr, wenn einem Habilitierten der Dr. sc. ohne Verfahren verliehen wurde. Jeder Habilitierte kann den Antrag auf Verleihung des Dr. sc. stellen. Die Bestimmungen über das Diplom- bzw. Promotionsverfahren stehen noch aus. Soweit sich aus der neuen VO ersehen läßt, können die wissenschaftlichen Ergebnisse als Einzelarbeit, Kollektivarbeit oder als Sammlung mehrerer wissenschaftlicher Arbeiten eingereicht werden.

 

Literaturangaben

  • Lücke, Peter R.: Sowjetzonale Hochschulschriften aus dem Gebiet der Geschichte 1946–1963. (BMG) 1965. 98 S.

 

Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 20


 

Information

Dieser Lexikoneintrag stammt aus einer Serie von Handbüchern, die zwischen 1953 und 1985 in Westdeutschland vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen (ab 1969 Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen) herausgegeben worden sind.

Der Lexikoneintrag spiegelt den westdeutschen Forschungsstand zum Thema sowie die offiziöse bundesdeutsche Sicht auf das Thema im Erscheinungszeitraum wider.

Ausführliche Informationen zu den Handbüchern finden Sie hier.