
Arbeitssanitätsinspektion (1969)
Siehe auch die Jahre 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979
Die medizinischen Funktionen im Arbeitsschutz und in der Arbeitshygiene, in Deutschland herkömmlich Aufgabe der staatlichen Gewerbeärzte, wurde 1953 der durch VO gebildeten A. übertragen. 1956 wurde bei dem Rat jedes Bezirks eine A. gebildet. Sie war zunächst dem Gesundheitsministerium direkt unterstellt, wurde aber 1960 der Hygiene-Inspektion eingegliedert, als „Hauptinspektion“ im Ministerium für Gesundheitswesen und als „Abteilung“ der Bezirks-Hygiene-Institute. Ihre Aufgabe ist die Überwachung der arbeitshygienischen Verhältnisse in den Betrieben (von Industrie, Verkehr, Handel und Landwirtschaft) und des Gesundheitszustandes der Beschäftigten (Reihenuntersuchungen) sowie Anleitung zur Bekämpfung der Gesundheitsgefahren und zur medizinischen Vorbeugung, besonders bei den mit schweren und gesundheitsgefährdenden Arbeiten Beschäftigten. Die Durchführung dieser Aufgaben liegt beim Betriebsgesundheitswesen. Die A. hat gegenüber den Betriebsleitungen formal weitgehende Eingriffsmöglichkeiten und auch Strafvollmacht. Ihr Durchsetzungsvermögen ist naturgemäß begrenzt. (Gesundheitswesen)
Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 43
Arbeitsrechtliche Mantelbestimmungen | A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z | Arbeitsschutz |