
Eingaben (1969)
Siehe auch:
Das auf dem Erlaß des Staatsrates über die „E. der Bürger und die Bearbeitung durch die Staatsorgane“ vom 27. 2. 1961 (GBl. I, S. 7 ― geändert durch Erlaß vom 18. 2. 1966 — GBl. I, S. 69) beruhende Recht jedes Bürgers, sich mit E. (Vorschlägen, Hinweisen, Anliegen oder Beschwerden) an die Volksvertretungen, ihre Abgeordneten oder die staatlichen und wirtschaftlichen Organe zu wenden, ist durch die Verfassung vom 6. 4. 1968 ausdrücklich bestätigt worden (Art. 108). Bei den Volksvertretungen sind besondere Beschwerdeausschüsse zu bilden. Dem Bürger darf durch die Wahrnehmung dieses Rechts kein Nachteil entstehen. Die für die Entscheidung verantwortlichen Organe sind verpflichtet, die E. der Bürger innerhalb der gesetzlich vorgeschriobenen Frist zu bearbeiten und den Antragstellern das Ergebnis mitzuteilen.
Die E. sind keine förmlichen Rechtsbehelfe, sondern lediglich eine Neubelebung der gelenkten Kritik, mit der „im gesellschaftlichen Interesse Zustände oder Maßnahmen, die für die Entwicklung und Festigung der Arbeiter-und-Bauern-Macht schädlich sind“, angeprangert werden sollen. Sie verkörpern ein „höher entwickeltes Bewußtsein ihrer Urheber“ und „die Einbeziehung der Massen in die Leitung des Staates“.
Über den Inhalt der E. und ihre Bearbeitung ist in bestimmten Zeitabständen dem Staatsrat und dem Ministerrat zu berichten. Die Räte haben ihren Volksvertretungen halbjährlich diesen Bericht vorzulegen.
Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 164