Einzelvertrag (1969)
Siehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 1985
Arbeitsvertrag, der im Gegensatz zum Betriebskollektivvertrag mit Einzelpersonen abgeschlossen wird, vornehmlich mit Angehörigen der Intelligenz, die „durch ihre Leistungen einen hervorragenden Einfluß auf die Entwicklung der Wissenschaft, der Technik, der Wirtschaft oder Kultur ausüben“. Gesetzliche Grundlage für den E. sind § 21 des Gesetzbuches der Arbeit und die VO vom 23. 7. 1953 (GBl. S. 897). Der Kreis der möglichen Anwärter für einen E. umfaßt die der SED genehmen Spitzenkräfte aus allen Gebieten der Wissenschaft und Kultur, der Technik, der Wirtschaft, des öffentlichen Gesundheitswesens und des Erziehungswesens. Ein E. bringt für den Betroffenen beträchtliche Vorteile mit sich: zusätzliche Altersversorgung, Prämien sowie Zuwendungen im Krankheitsfalle. Die Kinder des Beteiligten erhalten die von ihm gewünschte Ausbildung. Der E. wird als wirkungsvolles Mittel angesehen, sie materiell an das SED-Regime zu binden. Der E. verschafft dem Inhaber eine Sonderstellung gegenüber der Masse der Werktätigen.
Literaturangaben
- Leutwein, Alfred: Die technische Intelligenz in der sowjetischen Besatzungszone. (BB) 1953. 56 S. m. 6 Anlagen.
- Mampel, Siegfried: Sozialpolitik in Mitteldeutschland (Sozialpolitik in Deutschland, H. 48, hrsg. v. Bundesmin. f. Arbeit …). Stuttgart usw. 1961, Kohlhammer. 87 S.
Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 166