Friedensgefährdung (1969)
Siehe auch:
Ein Straftatbestand, der aus der Direktive 38 des Alliierten Kontrollrats vom 12. 10. 1946 entnommen wurde. Art. III A III lautet: „Aktivist ist auch, wer nach dem 8. 5. 1945 durch Propaganda für den Nationalsozialismus oder Militarismus oder durch Erfindung oder Verbreitung tendenziöser Gerüchte den Frieden des deutschen Volkes oder den Frieden der Welt gefährdet hat oder möglicherweise noch gefährdet.“ Diese Bestimmung des Kontrollrats wurde in der Rechtsanwendung der politischen Strafgerichte ihres Sinnes völlig entkleidet und diente zur rücksichtslosen Verfolgung tatsächlicher oder angeblicher Gegner des politischen Systems. Durch den am 19. 9. 1955 bekanntgegebenen Beschluß des sowjetischen Ministerrates, wonach alle Gesetze, Direktiven und Befehle des Kontrollrats „auf dem Territorium der DDR“ ihre Gültigkeit verloren, war auch die Direktive 38 aufgehoben worden. Die Lücke wurde bis zum 1. 2. 1958 dadurch geschlossen, daß auf einen als strafwürdig empfundenen Sachverhalt der Art. 6 der alten Verfassung (Boykotthetze) angewendet wurde. Seitdem konnte einer der Tatbestände des Strafrechtsergänzungsgesetzes oder in Ausnahmefällen Art. 6 oder das Friedensschutzgesetz herangezogen werden. Nunmehr wird F. von den im 1. Kapitel des Besonderen Teils des neuen Strafgesetzbuchs enthaltenen Tatbeständen der Aggressionsverbrechen erfaßt. (Rechtswesen)
Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 228