
Friedensschutzgesetz (1969)
Siehe auch:
Kurzform für „Gesetz zum Schutze des Friedens“ vom 15. 12. 1950 (GBl. S. 1199). Das F. zählt verschiedene Tatbestände auf, die im wesentlichen dem Schlagwortkatalog des Art. 6 der alten Verfassung vom 7. 10. 1949 entsprechen (Boykotthetze). Zuständig zur Aburteilung nach dem Gesetz ist grundsätzlich das Oberste Gericht, der Generalstaatsanwalt kann die Anklage auch vor einem anderen Gericht erheben. Die Zuständigkeit des OG ist nach § 10 Abs. 3 auch gegeben, wenn die angebliche Straftat von deutschen Staatsbürgern nicht im Gebiet der „DDR“ begangen worden ist, selbst dann, wenn der Täter dort nicht einmal seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort hat. Das Gesetz enthält also eine scharfe Drohung gegen die Bewohner West-Berlins und der BRD, insbesondere gegen Politiker und Journalisten. In der Praxis war das Gesetz vom Obersten Gericht einmal am 14. 5. 1952 (Urteil gegen Metz u.a.) und vom BG Cottbus einmal am 13. 2. 1956 angewendet worden. Am 29. 12. 1962 fand es gegen den West-Berliner Fluchthelfer Seidel erneut Anwendung. Seidel wurde zu lebenslänglicher Zuchthausstrafe verurteilt.
Obwohl das neue Strafgesetzbuch mit seinen Tatbeständen der „Verbrechen gegen den Frieden“ („Anwerbung für imperialistische Kriegsdienste“, „Kriegshetze und Kriegspropaganda“, „Angriffe gegen Anhänger der Friedensbewegung“) denen des F. weitgehend entspricht, wurde das F. nicht außer Kraft gesetzt, da es „von historischer Bedeutung ist und eine wesentliche Aussage über die Grundhaltung des ersten deutschen Friedensstaates in sich birgt“ („Neue Justiz“ 1967, S. 172). Das dürfte jedoch nur symbolische Bedeutung haben, denn die Strafandrohungen des F. wurden an das Strafsystem des neuen StGB nicht angepaßt. (Staatsbürgerrechtsschutzgesetz, Rechtswesen)
Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 228