Haftstrafe (1969)
Siehe auch die Jahre 1975 1979
Das neue Strafgesetzbuch sieht die H. in einer Dauer von 1 bis 6 Wochen bei verschiedenen Straftaten gegenüber solchen Tätern vor, „die eine besonders undisziplinierte Grundhaltung aufweisen und eine nur ungenügende Bindung zum Arbeitskollektiv und zur Familie haben“ („Neue Justiz“ 1967, S. 124). Da bei derartigen Tätern Strafen ohne Freiheitsentzug oder Beratung vor einem Organ der gesellschaftlichen Rechtspflege wenig Erfolg versprechen, soll die H. als eine unmittelbare und spürbare Reaktion „zur unverzüglichen und nachdrücklichen Disziplinierung des Täters“ einsetzen [§ 41 StGB]. Zur Sicherung der disziplinierenden Wirkung ist während des Vollzuges der II. gesellschaftlich nützliche Arbeit zu leisten.
Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 264