DDR von A-Z, Band 1969

Haftstrafe (1969)

 

 

Siehe auch die Jahre 1975 1979


 

Das neue Strafgesetzbuch sieht die H. in einer Dauer von 1 bis 6 Wochen bei verschiedenen Straftaten gegenüber solchen Tätern vor, „die eine besonders undisziplinierte Grundhaltung aufweisen und eine nur ungenügende Bindung zum Arbeitskollektiv und zur Familie haben“ („Neue Justiz“ 1967, S. 124). Da bei derartigen Tätern Strafen ohne Freiheitsentzug oder Beratung vor einem Organ der gesellschaftlichen Rechtspflege wenig Erfolg versprechen, soll die H. als eine unmittelbare und spürbare Reaktion „zur unverzüglichen und nachdrücklichen Disziplinierung des Täters“ einsetzen [§ 41 StGB]. Zur Sicherung der disziplinierenden Wirkung ist während des Vollzuges der II. gesellschaftlich nützliche Arbeit zu leisten.


 

Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 264


 

Information

Dieser Lexikoneintrag stammt aus einer Serie von Handbüchern, die zwischen 1953 und 1985 in Westdeutschland vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen (ab 1969 Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen) herausgegeben worden sind.

Der Lexikoneintrag spiegelt den westdeutschen Forschungsstand zum Thema sowie die offiziöse bundesdeutsche Sicht auf das Thema im Erscheinungszeitraum wider.

Ausführliche Informationen zu den Handbüchern finden Sie hier.