Hochverrat (1969)
Siehe auch die Jahre 1975 1979
[S. 277]Das neue Strafgesetzbuch setzt an die Stelle des vom Strafrechtsergänzungsgesetz eingeführten Begriffs Staatsverrat wieder die Begriffe H. und Landesverrat. Als H. wird nach § 96 StGB das Unternehmen bestraft, die sozialistische Staats- oder Gesellschaftsordnung zu beseitigen oder die Unversehrtheit des Territoriums der „DDR“ und ihre Souveränität anzugreifen. Unter H. fallen auch Angriffe gegen Leben und Gesundheit der „führenden Repräsentanten“ und gegen ihre verfassungsmäßige Tätigkeit. Der Strafschutz, der damit viel weiter als in der BRD geht, erstreckt sich nicht nur auf Staatsfunktionäre, er umfaßt genauso reine Parteifunktionäre, denn der eigentliche H. kann sich sowohl gegen die „sozialistische Staatsordnung“ wie die „sozialistische Gesellschaftsordnung“ richten. Die Einheit von Partei und Staat kommt in dieser Strafbestimmung deutlich zum Ausdruck. Schließlich ist von der Strafandrohung des H. auch betroffen, „wer es unternimmt, in verräterischer Weise die Macht zu ergreifen“. In diesem Fall braucht also der Vorsatz nicht auf Beseitigung der sozialistischen Staats- oder Gesellschaftsordnung gerichtet zu sein. Die Mindeststrafe für jedes hochverräterische Unternehmen beträgt 10 Jahre Freiheitsstrafe (für Staatsverrat bisher 5 Jahre). In besonders schweren Fällen kann auf lebenslange Freiheitsstrafe oder auf Todesstrafe erkannt werden.
Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 277
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