DDR von A-Z, Band 1969

Kinderzuschlag, Staatlicher (1969)

 

 

Siehe auch die Jahre 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975


 

Zum Ausgleich der Preiserhöhungen nach der Abschaffung der Lebensmittelkarten wird ab 1. 6. 1958 für Kinder mit Wohnsitz in Mitteldeutschland und in Ostberlin ein K. aus Mitteln des Staatshaushalts gezahlt. Er beträgt 20 M monatlich für Arbeiter, Angestellte, Rentner, Versorgungsempfänger, Produktionsgenossen und Studierende, nur 15 M indessen für Selbständige. Handwerker, die Handwerksteuer B entrichten, sowie selbständige Unternehmer und Gewerbetreibende und Angehörige der [S. 328]schaffenden Intelligenz, sofern sie mehr als 10.000 M jährlich Einnahmen haben, erhalten keinen K. Der K. wird bis zum 15. Lebensjahr gezahlt, bei Schulbesuch bis zum 18. Lebensjahr. Der K. wird an Lohn- und Gehaltsempfänger durch die Betriebe, an Rentner durch die Träger der Sozialversicherung (Sozialversicherungs- und Versorgungswesen), an Angehörige von Landwirtschaftlichen ➝Produktionsgenossenschaften durch diese, an Studenten und Hochschüler durch die Universitäten und Hochschulen und im übrigen durch die Räte der Kreise bzw. Gemeinden ausgezahlt.


 

Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 327–328


 

Information

Dieser Lexikoneintrag stammt aus einer Serie von Handbüchern, die zwischen 1953 und 1985 in Westdeutschland vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen (ab 1969 Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen) herausgegeben worden sind.

Der Lexikoneintrag spiegelt den westdeutschen Forschungsstand zum Thema sowie die offiziöse bundesdeutsche Sicht auf das Thema im Erscheinungszeitraum wider.

Ausführliche Informationen zu den Handbüchern finden Sie hier.