
Kinderzuschlag, Staatlicher (1969)
Siehe auch die Jahre 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975
Zum Ausgleich der Preiserhöhungen nach der Abschaffung der Lebensmittelkarten wird ab 1. 6. 1958 für Kinder mit Wohnsitz in Mitteldeutschland und in Ostberlin ein K. aus Mitteln des Staatshaushalts gezahlt. Er beträgt 20 M monatlich für Arbeiter, Angestellte, Rentner, Versorgungsempfänger, Produktionsgenossen und Studierende, nur 15 M indessen für Selbständige. Handwerker, die Handwerksteuer B entrichten, sowie selbständige Unternehmer und Gewerbetreibende und Angehörige der [S. 328]schaffenden Intelligenz, sofern sie mehr als 10.000 M jährlich Einnahmen haben, erhalten keinen K. Der K. wird bis zum 15. Lebensjahr gezahlt, bei Schulbesuch bis zum 18. Lebensjahr. Der K. wird an Lohn- und Gehaltsempfänger durch die Betriebe, an Rentner durch die Träger der Sozialversicherung (Sozialversicherungs- und Versorgungswesen), an Angehörige von Landwirtschaftlichen ➝Produktionsgenossenschaften durch diese, an Studenten und Hochschüler durch die Universitäten und Hochschulen und im übrigen durch die Räte der Kreise bzw. Gemeinden ausgezahlt.
Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 327–328
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