Kommission (1969)
Siehe auch:
Bezeichnung für einen mit Sonderaufgaben betrauten engen Kreis von Mitgliedern oder Angehörigen gesellschaftlicher Organisationen, von Betrieben, staatlichen Organen oder Institutionen. Die örtlichen Volksvertretungen (Bezirk, Gemeinde, Kreis) wählen nach Art. 83 der Verfassung zur Wahrnehmung ihrer Verantwortung außer dem Rat K., die „die sachkundige Mitwirkung der Bürger bei der Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Volksvertretung zu organisieren und die Durchführung der Gesetze, Erlasse, Verordnungen und der Beschlüsse der Volksvertretung durch den Rat und dessen Fachorgane zu kontrollieren haben“. Die K. können ständige und zeitweilige K. sein. Sie bilden unter Einbeziehung von Bürgern für einzelne Gebiete ihres Verantwortungsbereiches Aktivs.
Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 336
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