
Krankengeld (1969)
Siehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 1985
Arbeiter und Angestellte erhalten im Falle der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit K. in Höhe von 50 v. H. des Grundbetrages, der nach dem beitragspflichtigen Verdienst des letzten Kalenderjahres berechnet wird, vom 1. Tage der Krankheit ab (§ 103 des Gesetzbuches der Arbeit). K. wird bis zu 26 Wochen gezahlt, für Bergleute bis zu 52 Wochen, bei Arbeitsunfällen und anerkannten Berufskrankheiten bis zur Herstellung der Arbeitsfähigkeit oder bis zur Feststellung der Invalidität. Mit Wirkung vom 1. 7. 1966 erhalten Arbeiter und Angestellte mit 2 und mehr Kindern bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit nach Ablauf des Anspruchs auf Lohnausgleich für 6 Wochen während der 7. bis 13. Woche der Arbeitsunfähigkeit im Kalenderjahr, unabhängig davon, ob die Arbeitsunfähigkeit zusammenhängend verläuft oder nicht, ein erhöhtes K. und zwar bei 2 Kindern in Höhe von 65 v. H., bei 3 Kindern in Höhe von 75 v. H., bei 4 Kindern in Höhe von 80 v. H. und bei 5 und mehr Kindern in Höhe von 90 v. H. des auf einen Arbeitstag entfallenden Nettodurchschnittsverdienstes. Selbständige Erwerbstätige, die zwangsversichert sind, erhalten mit Ausnahme der Handwerker und der freischaffenden Künstler kein K. (Sozialversicherungs- und Versorgungswesen)
Literaturangaben
- Mampel, Siegfried: Das System der sozialen Leistungen in Mitteldeutschland und in Ost-Berlin (BB) 1961. Teil I (Text) 150 S., Teil II (Anlagen) 142 S.
- Mampel, Siegfried: Sozialpolitik in Mitteldeutschland (Sozialpolitik in Deutschland, H. 48, hrsg. v. Bundesmin. f. Arbeit …). Stuttgart usw. 1961, Kohlhammer. 87 S.
- Weiss, Wilhelm: Das Gesundheitswesen in der sowjetischen Besatzungszone. 3., erw., von Erwin Jahn völlig umgearb. Aufl. (BB) 1957. Teil I (Text) 98 S., Teil II (Anlagen) 189 S.
Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 346