
Leistungsverordnung (1969)
Siehe auch die Jahre 1965 1966 1975 1979 1985
Nach der „VO über die Inanspruchnahme von Leistungen im Interesse der Verteidigung und des Schutzes der Deutschen Demokratischen Republik“ vom 16. 8. 1963 (GBl. II, S. 667) sind „zur Vorbereitung und Sicherstellung der Verteidigung der DDR“ auf Anforderung der zuständigen staatlichen Organe Sach- und Dienstleistungen zu erbringen, Grundstücke zur Verfügung zu stellen oder den bewaffneten Organen Unterkunft zu gewähren. Eine Entschädigungsverordnung zum Verteidigungsgesetz vom 16. 8. 1963 (GBl. II, S. 674) sieht für Aufwendungen und Vermögensnachteile, die im Zusammenhang mit Dienst- oder Sachleistungen entstehen, bestimmte Entschädigungen vor, deren Höhe sich nach dem Zeitwert oder nach preisrechtlichen Bestimmungen richtet. Im Interesse der Verteidigung können Grundstücke aller Eigentumsformen (Eigentum) in Anspruch genommen werden. Nichtvolkseigene Grundstücke sind durch Kauf oder Tausch oder im Wege der Enteignung in Volkseigentum zu überführen. (Notstandsgesetzgebung)
Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 373
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