
Materielle Verantwortlichkeit (1969)
Siehe auch die Jahre 1975 1979 1985
Im Sprachgebrauch des Gesetzbuches der Arbeit die Pflicht, für einen verursachten und verschuldeten Schaden dem Geschädigten Ersatz zu leisten. Die MV. ergibt sich aus dem Arbeitsrechtsverhältnis zwischen Werktätigem und Betrieb. Schadensersatz ist vom Werktätigen in voller Höhe des Schadens nur bei Vorsatz zu leisten oder a) bei Verlust von Werkzeugen, Schutzbekleidung oder anderen Gegenständen, die dem Werktätigen vom Betrieb zur alleinigen Benutzung gegen schriftliche Bestätigung übergeben wurden und für die er rechenschaftspflichtig ist, oder b) bei Verlust von Geld oder Sachwerten, für die der Werktätige oder ein Kollektiv auf Grund seines Aufgabengebiets ständig die Verantwortung trägt und rechenschaftspflichtig ist, sofern dies zwischen ihm und dem Betrieb schriftlich vereinbart wurde, c) bei Schäden, die durch Straftaten, die unter Alkoholeinfluß begangen wurden, entstanden sind. Im übrigen besteht die [S. 402]MV. nur bis zur Höhe eines monatlichen Tarifslohnes. Es ist stets nur der „direkte“ Schaden zu ersetzen, also niemals der entgangene Gewinn.
Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 401–402
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