
DDR von A-Z, Band 1969
Menschlichkeit, Verbrechen gegen die (1969)
Siehe auch:
Straftatbestand in § 91 des neuen Strafgesetzbuchs, der für die Verfolgung, Vertreibung oder Vernichtung von nationalen, ethnischen, rassischen oder religiösen Gruppen oder andere unmenschliche Handlungen gegen diese Gruppen Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren androht. Bei vorsätzlicher Verursachung besonders schwerer Folgen kann lebenslange Freiheitsstrafe oder Todesstrafe verhängt werden.
Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 409