
Nationaler Verteidigungsrat der DDR (1969)
Siehe auch:
- Nationaler Verteidigungsrat der DDR (NVR): 1985
Durch Gesetz vom 10. 2. 1960 (GBl. I, S. 89) errichtete die Volkskammer, der ein Ausschuß für Verteidigung fehlte, den NV. Gemäß § 1 soll er „den Schutz des Arbeiter-und-Bauern-Staates und der sozialistischen Errungenschaften der Werktätigen organisieren und sichern …“ Weitere Aufgaben können dem NV. „die Volkskammer oder ihr Präsidium übertragen“. Sein Vors., so bestimmt § 1, Abs. 2, „wird auf Vorschlag der Volkskammer vom Präsidenten der Republik ernannt. Die Mitglieder … werden vom Präsidenten der Republik ernannt“. Diese Rechte hat seit 12. 9. 1960 der Staatsrat. — Am 11. 12. 1961 berief der Staatsrat die Mitglieder des NV., hielt sie aber geheim.
In dem NV. verfügt Ulbricht, der den Vorsitz erhielt, über eine Einrichtung, die weit über den schon vorhandenen Ausschüssen der Volkskammer steht, aber doch nicht dem Ministerrat, sondern der Volkskammer untersteht und ihr verantwortlich ist, obgleich sie ein besonderes Regierungsorgan und Notstands-Gremium darstellt (Verteidigungsgesetz). Dies fällt um so mehr auf, als ja das Präsidium der Volkskammer am 10. 2. 1960 auch die Wahl eines zwölfköpfigen „Ständigen Ausschusses für Nationale Verteidigung“ für die Dauer der Wahlperiode beschloß, der den anderen Ständigen Ausschüssen der Volkskammer entspricht. (Dieser konstituierte sich am 9. 3. 1960 unter Vorsitz Fröhlichs.)
Seit 19. 11. 1964 ist der NV. für seine Tätigkeit nicht nur der Volkskammer, sondern auch dem Staatsrat verantwortlich. Dies wird erhärtet in § 73 Abs. 2 der Verfassung v. 1968. — Sekr. des NV. ist Honecker.
Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 442
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