Rechtshilfe (1969)
Siehe auch die Jahre 1962 1963 1965 1966 1975 1979
Eine R. auf straf- und zivilrechtlichem Gebiet zwischen den Justiz- und Strafverfolgungsbehörden der BRD und der „DDR“ ist grundsätzlich möglich. Eine besondere gesetzliche Grundlage, wie z. B. in der BRD das Gesetz über die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen vom 2. 5. 1953 (BGBl. I, S. 161), besteht im anderen Teil Deutschlands nicht. Ob R. geleistet wird, ob aus Urteilen westdeutscher Gerichte vollstreckt wird, hängt von der Entscheidung der Frage ab, ob die begehrte R. „der Politik der Regierung und der Partei der Arbeiterklasse“ widerspricht oder nicht. Diese Entscheidung wird im Einzelfall von den Präsidien der Bezirksgerichte (Gerichtsverfassung) oder vom Ministerium der Justiz getroffen. Wenn R. oder Vollstreckungshilfe aus politischen Erwägungen abgelehnt wird, erfolgt dafür keine Begründung; die westlichen Ersuchen bleiben dann einfach unerledigt, in vielen Fällen sogar unbeantwortet. Seit April 1967 ist der R.-Verkehr in Strafsachen zwischen den Strafverfolgungsbehörden West-Berlins und den Justizbehörden der „DDR“ zum Erliegen gekommen. Auf Weisung des Generalstaatsanwalts Streit werden West-Berliner R.-Ersuchen nicht mehr bearbeitet, weil in ihnen nicht „die Formen des Zwischenstaatlichen Verkehrs“ beachtet seien. Mit seiner Forderung nach Beachtung dieser Formen will der Generalstaatsanwalt unverkennbar einen Akt der „Anerkennung der DDR“ erreichen. Strafregisterauskünfte werden den West-Berliner Justizorganen schon seit Jahren nicht mehr erteilt.
Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 512
| Rechtsgutachten | A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z | Rechtshilfeabkommen |