DDR von A-Z, Band 1969

Rowdytum (1969)

 

 

Siehe auch die Jahre 1962 1963 1965 1966 1975 1979 1985


 

Pj. für besondere Erscheinungsform der Jugendkriminalität. Lange Zeit wurde die Existenz dieses Problems nicht erwähnt. Schließlich wurden als Gründe „für die mangelnde Aktivität der Jugendlichen im öffentlichen Leben und für das leider oft beobachtete R.“ das fehlende gute Beispiel der Erwachsenen und das Versagen der FDJ angeführt (DLZ vom 19. 1. 1957). Der Vorwurf des R. wurde 1964 insbesondere den ihre Begeisterung für Beat-Musik stürmisch bekundenden Jugendlichen gemacht. Zahlreiche Prozesse wegen R. endeten mit harten Bestrafungen. Weder dadurch noch durch die Einweisung schwererziehbarer und krimineller Jugendlicher in Heim- und Jugendwerkhofs-Erziehung ist es bisher gelungen, das R. entscheidend einzudämmen. Das neue Strafgesetzbuch enthält im Besonderen Teil in §§ 215, 216 eine Spezialvorschrift zur Bekämpfung des R. Bestraft werden „aus Mißachtung der öffentlichen Ordnung oder der Regeln des sozialistischen Gemeinschaftslebens“ begangene rowdyhafte Handlungen. Darunter können Körperverletzungen, Sachbeschädigungen, Eigentumsdelikte, Landfriedensbruch u. a. Straftaten fallen, wobei eine weitgehende Differenzierung ermöglicht werden soll. Während die öffentliche Ordnung nur geringfügig störende Verhaltensweisen als Ordnungswidrigkeiten verfolgt werden können, also vom Straftatbestand R. überhaupt nicht erfaßt sind, werden schwere Fälle des R. grundsätzlich als Verbrechen qualifiziert („Neue Justiz“ 1967, S. 157). Unterschieden werden das R. eines Einzeltäters (Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren), das „Gruppen-R.“ (Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren) und der schwere Fall des R. — besondere Gefährdung der öffentlichen Ordnung, fortgesetzte Begehung von R. durch mehrere Täter, Rädelsführer —, für den Freiheitsstrafen von 1 bis 8 Jahren angedroht sind. Für geringfügige Beteiligung an einem Gruppendelikt sind Haft- oder Geldstrafe vorgesehen. Eine weitere Bestimmung (§ 217 StGB) stellt die Beteiligung an oder Organisierung von unerlaubten Ansammlungen von Personen auf öffentlichen Plätzen, Straßen und Wegen unter Strafe, die für den Rädelsführer von 1 bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe bemessen werden kann.


 

Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 536


 

Information

Dieser Lexikoneintrag stammt aus einer Serie von Handbüchern, die zwischen 1953 und 1985 in Westdeutschland vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen (ab 1969 Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen) herausgegeben worden sind.

Der Lexikoneintrag spiegelt den westdeutschen Forschungsstand zum Thema sowie die offiziöse bundesdeutsche Sicht auf das Thema im Erscheinungszeitraum wider.

Ausführliche Informationen zu den Handbüchern finden Sie hier.