
Rücklagenfonds der Volksvertretungen (1969)
Siehe auch die Jahre 1962 1963 1965 1966 1975 1979
Zusätzliche Finanzmittel außerhalb der planmäßigen Haushaltsmittel, über deren Verwendung im Rahmen der im Staatshaushaltsplan vorgesehenen und vom Ministerium der Finanzen festgelegten Grundsätze die örtlichen Volksvertretungen entscheiden. Der R. wird gebildet aus bestimmten Einsparungen bei den geplanten Ausgaben oder Mehreinnahmen über die geplanten Einnahmen der örtlichen Haushalte. Der R. darf verwendet werden zur Durchführung von Aufgaben im Rahmen des Volkswirtschaftsplanes, aber auch außerhalb des Planes für Maßnahmen (auch Investitionen) im Handel, in den örtlichen VEB, der Kommunalwirtschaft und den staatlichen Einrichtungen, die der besseren Versorgung der Bevölkerung dienen. Im Haushaltsjahr nicht verbrauchte Mittel sind auf das nächste Jahr übertragbar. Die Einrichtung von R. sollte die sparsame Wirtschaftsführung der örtlichen Vertretungen sichern und sie materiell dafür belohnen.
Da nach Ansicht der Staatsführung mit den R. häufig Mißbrauch getrieben wurde — die „Volksvertretungen“ verschafften sich ungerechtfertigt außerplanmäßige Finanzmittel —, bestehen nur sehr begrenzte Möglichkeiten zur Fondsbildung.
Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 537