
Staatsfunktionäre (1969)
Siehe auch:
Bezeichnung für Mitarbeiter des Staatsapparats, die „hoheitliche“ Funktionen ausüben, also sich von den übrigen Mitarbeitern des Staatsapparats durch ihre hervorgehobene Stellung unterscheiden. Eine exakte Abgrenzung ist nicht möglich. Zu den St. gehören auf jeden Fall die im Staatsapparat Tätigen, die ihr Amt durch Wahl auf Zeit oder Ernennung erhalten und aus diesem jederzeit wieder abberufen werden können. Dazu gehören der Vorsitzende, dessen Stellvertreter und die Mitglieder des Staatsrates, des Ministerrates, der örtlichen Räte (Bezirk, Gemeinde, Kreis), aber auch die Leiter zentraler Fachorgane und von Fachabteilungen bei den örtlichen Räten.
Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 603
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