Staatsverbrechen (1969)
Siehe auch die Jahre 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 1985
Sammelbegriff für die politischen Straftaten, die bis zum Erlaß des Strafrechtsergänzungsgesetzes als Erscheinungsformen im Klassenkampf nach Art. 6 der Verfassung (Boykotthetze), bis zum Sept. 1955 auch nach Art. III A 111 der Direktive 38 (Friedensgefährdung) oder nach Befehl 160 der SMAD (Diversion, Sabotage) bestraft wurden. Das StEG formuliert die St. mit Wirkung vom 1. 2. 1958 im einzelnen als Staatsverrat, Spionage, Agententätigkeit, Terror, Hetze, Verleitung zum Verlassen der „DDR“ (Abwerbung), Diversion und Sabotage.
Das neue Strafgesetzbuch kehrt zu den Begriffen Hochverrat und Landesverrat zurück, formuliert die Abwerbung um zum staatsfeindlichen Menschenhandel und führt neben den bereits bestehenden Tatbeständen neu ein den landesverräterischen ➝Treubruch, die staatsfeindliche ➝Gruppenbildung, den Angriff auf andere Staaten des sozialistischen Weltsystems und den Angriff auf die friedlichen internationalen Beziehungen. Für besonders schwere Fälle wird lebenslange Freiheitsstrafe oder Todesstrafe angedroht. Das soll nach § 110 StGB der Fall sein, wenn das Verbrechen „1. den Frieden, die sozialistische Staats- oder Gesellschaftsordnung, die Volkswirtschaft oder die Verteidigungskraft der DDR in hohem Maße gefährdet; 2. im Verteidigungszustand begangen wird; 3. den Tod eines Menschen verursacht oder das Leben einer größeren Anzahl von Menschen gefährdet oder 4. unter Anwendung von Waffen oder unter Androhung des Gebrauchs von Waffen begangen wurde“.
Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 607
| Staatssicherheitsdienst | A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z | Staatsverlag der DDR |