Steuern (1969)
Siehe auch:
Ähnlich wie in der westlichen Finanzwirtschaft wird auch durch die Polit[S. 611]ökonomie die St. definiert als „auf gesetzlicher Grundlage von natürlichen und juristischen Personen und von Personenvereinigungen zu erbringende, mit Eigentumswechsel verbundene einmalige oder laufende Pflichtleistung (in der Regel in Geldform) an staatliche Organe, der keine spezielle Gegenleistung gegenübersteht“ („ökonomisches Lexikon“, Bd. II, L–Z, Berlin [Ost] 1967, S. 737).
Nach herrschender Lehre werden die Haupteinnahmearten des Staatshaushalts der „DDR“, die Produktions- und Dienstleistungsabgabe (PDA), die Gewinnabführung und die Produktionsfondsabgabe, nicht zu den St. oder Abgaben im Sinne der obigen Definition gerechnet, da bei ihrer Überweisung an den Staat durch die volkseigenen Betriebe kein Eigentumswechsel stattfindet. Auf Grund des nahezu ausschließlichen staatlichen Eigentums an den Produktionsmitteln verfügt der Staat kraft seiner Eigentümerstellung über den größten Teil des Gesellschaftlichen ➝Gesamtprodukts und Nationaleinkommens. Daher finanziert der Staat nach Ansicht der Politökonomie seine Ausgaben überwiegend aus seinem „eigenen Einkommen“, d.h. durch das in der VEW geschaffene und realisierte „Reineinkommen“. Von diesem in den Betrieben geschaffenen Reineinkommen wird ein Teil durch ein „Drei-Kanäle-Abführsystem“ im Staatshaushalt zentralisiert. Bei der in diesem Zusammenhang vorgenommenen Interpretation der PDA als Teil des „Reineinkommens“ darf allerdings eines nicht übersehen werden. Infolge der Einrechnung dieser Abgabe in die Verkaufspreise hat diese Haupteinnahmeart des Staatshaushalts gleichzeitig den Charakter einer den Verbrauch belastenden Umsatz-St. Bei den übrigen Einnahmearten des Haushalts handelt es sich um St., Gebühren und Beiträge. (Die Einnahmen der Sozialversicherung, die ebenso wie die Sozialversicherungsausgaben voll in den Staatshaushalt einbezogen werden, sowie einige sonstige rechnungstechnische Besonderheiten des mitteldeutschen Haushaltswesens, die die Haushaltssumme aufblähen, bleiben bei dieser Gliederung unberücksichtigt.) Je nachdem, welcher Eigentumsform die einzelnen Betriebe und Institutionen sowie deren Mitglieder angehören, werden diese in unterschiedlicher Weise bei der Mittelbeschaffung für den Haushalt herangezogen. Diese Unterschiedlichkeit in der Einnahmebeschaffung beruht einmal auf der verschiedenen (steuerlichen) Leistungsfähigkeit der Abgabepflichtigen; zum zweiten aber auf dem immer noch nicht aufgegebenen Einsatz des St.-Systems als Instrument des Klassenkampfes. Soweit das St.-System bisher zur Beseitigung privatwirtschaftlicher Wirtschaftsformen und zur Ausschaltung privater Kapitalbildung benutzt wurde, blieben die Grundsätze der Gleichmäßigkeit und Gerechtigkeit unberücksichtigt. Die Gesamtzahl der leistungs- und abgabepflichtigen Betriebe, Einrichtungen und Personen teilt man zweckmäßigerweise in acht Gruppen ein: a) die volkseigenen Betriebe, b) die „sozialistischen Genossenschaften“ (u.a. LPG, Konsumgenossenschaften, BHG, PGH), c) die „einfachen Warenproduzenten“ (Handwerker, Einzelbauern, Einzelhändler), d) die „halbstaatlichen Betriebe“, e) private Betriebe und Bezieher von Einkommen auf Grund von Kapitalbesitz, f) Bezieher von „Arbeitseinkommen“ (einschließlich steuerbegünstigte „freischaffende Intelligenz“), g) Abgabepflichtige, die der St.-Pflicht bei den Gemeinde-St. unterliegen, und h) Abgabepflichtige, die zur Zahlung von Verbrauchssteuern verpflichtet sind.
Nach der Ablösung der aus der Zeit vor 1945 überkommenen St. für die VEW durch die Einführung der PDA, Gewinnabführung und Handelsabgabe blieben für den volkseigenen Sektor der Wirtschaft nur noch die Grund-St. und die Kraftfahrzeugsteuer erhalten. Die Kraftfahrzeug-St. wurde für die Betriebe und Einrichtungen der VEW und die Haushaltsorganisationen durch die VO vom 16. 11. 1961 zum 1. 1. 1962 grundsätzlich aufgehoben (GBl. II, S. 505, sowie die DB zu dieser VO, S. 506). Für die Jahre 1962/63 mußten die VEB aber die an sich eingesparten Abgabebeträge noch an den Haushalt abführen. Die LPG zahlen bisher auf die Einkünfte der Genossenschaften selbst keine St. Zur Förderung dieser kollektiven Wirtschaftsform erhalten deren Mitglieder neben dieser allgemeinen Vergünstigung St.-Ermäßigungen, die bei der Einkommen-St. 25 v. H., bei der Umsatz-St. 75 v. H. und bei der Vermögens-St. 50 v. H. des Betrages ausmachen, den sie vor Eintritt in die LPG als Einzelbauern für den eigenen landwirtschaftlichen Betrieb zu entrichten hatten. Bei den LPG Typ III können bei einem teilweisen oder gänzlichen Verzicht auf die Auszahlungen von „Bodenanteilen“ für den in die LPG eingebrachten Bodenbesitz die bereits ermäßigten St. der Genossenschaftsmitglieder im entsprechenden Verhältnis weiter vermindert werden. Bekommen die Mitglieder Bodenanteile ausbezahlt, so müssen sie häufig entweder an Stelle der oben genannten St.-Arten oder neben diesen eine Landwirtschaftssteuer zahlen. Die Genossenschaftsbauern der LPG Typ I und II zahlen ferner nur 75 v. H. und die vom Typ III sogar nur 25 v. H. der normalerweise erhobenen Grund-St.
Bei den Konsumgenossenschaften, BHG, Molkereigenossenschaften und bestimmten Genossenschaften innerhalb der „Vereinigung gegenseitiger Bauernhilfe“ (VdgB) werden Abgaben sowohl von den Einkünften der Genossenschaften selbst als auch von den Einnahmen ihrer Mitglieder erhoben. Die genannten Genossenschaftstypen haben eine Gewinn- und eine Umsatz-St. zu zahlen. Als Bemessungsgrundlage für die Gewinn-St. dient das entsprechend den Richtlinien des Rechnungswesens für die jeweilige Gruppe der Genossenschaften ermittelte „Jahresbetriebsergebnis“. Der St.-Satz beträgt bei den Konsumgenossenschaften 15 v. H. des Gewinns aus eigener Wirtschaftstätigkeit und 75 v. H. der Einnahmen aus dem Kommissionshandel. Die Molkereigenossenschaften müssen 55 v. H. des Gewinns als St. abführen. Für die BHG gilt ein gestaffelter Tarif. Dieser Tarif sieht bei 5.000 M Jahresgewinn einen St.-Satz von 5 v. H. und über 52.000 M einen St.-Satz von 15 v. H. vor. Zwischen diesen beiden Extremwerten liegen die einzelnen St.-Satzstaffelungen. Abgesehen von den Molkereigenossenschaften müssen alle genannten Genossenschaftstypen eine Umsatz-St. zahlen. St.-Objekt ist der Wert der [S. 612]umgesetzten Waren und Dienstleistungen; Bemessungsgrundlage der Jahresumsatz. Bei den Konsumgenossenschaften beträgt der St.-Satz 1,38 v. H. für den eigenen Umsatz und 2 v. H. für den Umsatz im Kommissionshandel. Die BHG zahlen 1 v. H. des Umsatzerlöses aus dem Absatz von Waren und 3 v. H. des Umsatzerlöses für die Durchführung von Dienstleistungen als St. Neben der Gewinn- und Umsatz-St. müssen diese Genossenschaften noch Grund-St. (in Höhe von 1 v. H. der Bruttobilanzwerte der Grundstücke und Gebäude) und Kraftfahrzeug-St. zahlen. Die Konsumgenossenschaften sind zudem noch beim Erwerb von Grundstücken zur Zahlung einer Grunderwerb-St. verpflichtet.
Die PGH entrichten seit dem Gesetz vom 30. 11. 1962 eine Gewinn- und eine Umsatz-St. (GBl. I, S. 119). Die Gewinn-St. wird auf der Grundlage des Betriebsergebnisses der Genossenschaft am Ende des Rechnungsjahres an Hand einer St.-Tabelle bemessen. Ausgangsgröße für die Ermittlung der St.-Schuld an Hand der von 2 v. H. bis 45 v. H. gestaffelten Sätze ist der Gewinn je Mitglied der Genossenschaft. Mit der Neuordnung der Besteuerung der PGH 1962 wurden diese ab 1. 1. 1963 von der Zahlung einer Körperschafts-St., Grunderwerb-St., Kapitalertrags-St. und Erbschafts-St. befreit. Die Mitglieder der PGH unterliegen mit ihrem Einkommen aus ihrer Tätigkeit in der Genossenschaft einer speziellen „St. der Mitglieder in der PGH“. Die Einnahmen für die in der Genossenschaft geleistete Arbeit werden unterschiedlich besteuert je nachdem, ob es sich um Leistungsgrund- und Zeitvergütungen oder um Mehrleistungsvergütungen handelt. Gewinnausschüttungen an die Mitglieder der PGH werden mit 10 v. H. versteuert.
Seit dem mit Wirkung vom 1. 4. 1966 in Kraft getretenen „Gesetz über die Besteuerung der Handwerker“ zahlen die Einzelhandwerker eine Gewinn-St., eine Lohnsummen-St. und eine Umsatz-St. (GBl. I, S. 71, sowie die DB zu diesem Gesetz, GBl. II, S. 183, Handwerkssteuer). Außerdem sind sie zur Zahlung von Grund- und Kraftfahrzeug-St. verpflichtet. Einzelhändler, Gastwirte und Handwerker mit Einzelhandelstätigkeit, die mit dem staatlichen und genossenschaftlichen Handel einen Kommissionsvertrag geschlossen haben, unterliegen einer besonderen „St. des Kommissionshandels“. Besteuert wird der Gewinn aus dem Kommissionshandel (im Kalenderjahr erzielter Überschuß der Provision über die Handelskosten vermindert um die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung). Die Mitarbeit des Ehegatten wird durch einen Freibetrag, um den der Überschuß (Gewinn) zu kürzen ist, berücksichtigt. Der St.-Tarif entspricht in etwa dem Lohnsteuertarif (St. vom Arbeitseinkommen). Umsatz-St. und Gewerbe-St. brauchen die Kommissionshändler nicht zu bezahlen. Bei einem Betriebsvermögen von über 2.000 M und Grundstückseigentum wird noch eine Vermögens-St. erhoben.
Die Betriebe mit staatlicher Beteiligung (halbstaatliche Betriebe) zahlen ähnlich den privaten Wirtschaftsunternehmen, wenn auch mit bestimmten Vergünstigungen, eine Gewerbe-St., teilweise noch eine Beförderungs-St., eine Umsatz-St., Grund-St. und Kraftfahrzeug-St. sowie Verbrauchsabgaben. Die Vergütungen der mitarbeitenden privaten Komplementäre in halbstaatlichen Betrieben werden wie die Arbeitseinkommen der Lohnempfänger (Lohn-St.) besteuert. Die den privaten Gesellschaftern zufließenden Gewinnanteile unterliegen der Einkommen-St. Für ihren Anteil am Betriebsvermögen haben die privaten Gesellschafter Vermögens-St. zu zahlen. Der auf die staatliche Beteiligung entfallende Gewinnanteil wird an das zuständige Finanzorgan abgeführt.
Die vereinzelt noch bestehenden privaten Kapitalgesellschaften zahlen eine Körperschafts-St. auf den steuerpflichtigen Gewinn. Der Tarif steigt stark progressiv an bis zu einem Höchstsatz von 95 v. H. bei einem Jahresgewinn von 250.000 M. Für den an sie ausgeschütteten Gewinn müssen die Aktionäre noch einmal Einkommen-St. zahlen (Doppelbesteuerung). Die Körperschafts-St. spielt kaum noch eine Rolle, da die Kapitalgesellschaften bis auf wenige Ausnahmen in Personengesellschaften und Einzelbetriebe umgewandelt wurden, bei denen dann der Gewinn der Einkommen-St. unterliegt.
Ferner zahlen die privaten Unternehmer Gewerbe-St. St.-Gegenstand ist der Gewerbebetrieb. Besteuerungsobjekt sind das Vermögen (Gewerbekapital) und die Einkünfte (Gewerbeertrag). Die Gewerbe-St. ist im Gegensatz zur BRD, wo sie die wichtigste Gemeinde-St. ist, eine Republik-St. Außerdem müssen die privaten Eigentümer Vermögen-St. zahlen. Die Vermögen-St. ist eine Personen-St. Die Sätze richten sich nach der Größe des Gesamtvermögens. Ausgenommen von der Vermögen-St. sind Spareinlagen, der Besitz an Wohnungsbauobligationen (Wertpapiere) und für 10 Jahre der Wertzuwachs durch die Schaffung privaten Wohnraums. Der Wert des Vermögens wird gemäß den Bestimmungen des Bewertungsgesetzes ermittelt. Bis 25.000 M sind 0,5 v. H., von 25.000 bis 500.000 M sind 1,5 v. H. und über 500.000 M sind 2,5 v. H. des Vermögenswertes als Abgabe zu entrichten. Zur Verhinderung staatlich unerwünschter privater Vermögensbildung werden Erbschaften und Schenkungen mit einer stark progressiven Erbschafts- und Schenkungs-St. belegt. Freibeträge gibt es für den überlebenden Ehegatten und für die Kinder.
Die wichtigste St. im privatwirtschaftlichen Bereich ist die Einkommen-St. Einkünfte aus verschiedenen Einkunftsarten (z. B. aus Gewerbebetrieb, aus Land- und Forstwirtschaft, aus selbständiger Arbeit usw.) unterliegen einer hohen St.-Progression. Ausgenommen von dieser harten Form der Besteuerung sind Angehörige der freischaffenden Intelligenz (Schriftsteller, Ärzte, Architekten, dagegen nicht Rechtsanwälte, Steuerberater u.ä. Selbständige), die nach einem Vorzugstarif im Rahmen der Besteuerung des Arbeitseinkommens (nicht zu verwechseln mit der Einkommen-St.) besteuert werden.
Von der Einkommen-St. getrennt ist die St. vom Arbeitseinkommen (darunter die Lohnsteuer). Als Arbeitseinkommen zählen der Gesamtbetrag der innerhalb eines Jahres erzielten Lohneinkünfte und die Einkommen der steuerlich begünstigten freiberuflich Tätigen. Der über die festgelegte normative Entlohnung für besondere Leistungen zusätzlich gezahlte Lohn (Mehrleistungslohn) und die tariflich verankerten Prämienzahlungen werden mit einem proportionalen St.-Satz von 5 v. H. [S. 613]belegt. Prämien aus dem Prämienfonds, die an die Arbeitnehmer in Anerkennung überdurchschnittlicher individueller und kollektiver Leistungen im sozialistischen Wettbewerb, in der Neuererbewegung sowie als Jahresendprämien auf Grund der Erfüllung und Übererfüllung der Aufgaben der staatlichen Pläne gezahlt werden, sind steuerfrei. Die St. vom Arbeitseinkommen bemißt sich nach der Höhe der Einnahmen nach Abzug der berufsbedingten Ausgaben, der Anrechnung außergewöhnlicher Belastungen sowie unter Berücksichtigung des Familienstandes, des Alters und der Kinderzahl (Einteilung der St.-Pflichtigen in St.-Klassen mit jeweils besonderen St.-Tarifen). Bei vergleichbaren Einkommen sind die St.-Sätze für das Arbeitseinkommen grundsätzlich niedriger als die bei der Einkommen-St. Die Lohn-St. der Lohn- und Gehaltsempfänger wird im Lohnabzugsverfahren eingezogen. Der für die steuerbegünstigten freiberuflichen Einkünfte gültige St.-Satz beträgt in der Regel 20 v. H. der Einnahmen.
Den Gemeinden wurden für ihre speziellen Aufgaben das Einzugsrecht und die Verwendung der Einkünfte aus folgenden St. und Abführungen zugebilligt (Gemeinde- oder Kommunal-St.): a) Grund-St., b) Kraftfahrzeug-St, c) Vergnügungs-St., d) Kino-St., e) Hunde-St. und f) sonstige Gemeindeeinnahmen (z. B. Gebühren, Beiträge, Kurtaxe, Kulturabgabe).
Detaillierte Angaben über den Anteil der einzelnen St.-Arten an den Gesamteinnahmen des Haushalts können nicht vorgelegt werden, da ebenso wie in den anderen kommunistischen Ländern der Staatshaushalt Geheimsache ist. In den meisten westlichen Ländern wird dagegen der jährliche Haushaltsplan zur Beschlußfassung durch das Parlament und zur Kontrolle der Regierung nahezu in allen Einzelheiten veröffentlicht.
In den Jahren 1960 bis 1963 betrug der Anteil der „Ist-Einnahmen aus der VEW“ (die sich bis auf einen verschwindend kleinen Betrag aus dem Aufkommen aus der PDA und der Gewinnabführung zusammensetzen) nicht ganz drei Viertel der Gesamteinnahmen des Haushalts. Nach den Haushaltsplänen für 1964 und 1965 sollten knapp zwei Drittel der Gesamteinnahmen durch die Abführungen aus der VEW aufgebracht werden. Nicht ganz vier Fünftel der Haushaltseinnahmen aus der VEW wurden im Durchschnitt in dieser Zeit durch die PDA aufgebracht. Das St.-Aufkommen der privaten Wirtschaft betrug 1963 bis 1965 etwa um 3 v. H. der gesamten Haushaltseinnahmen. Der Anteil der Lohn-St. an den Gesamteinnahmen ist infolge der hohen Umsatzsteuerbelastung durch die PDA geringer als in der BRD. Er betrug in den Jahren 1963 bis 1965 zwischen 2 und 5 v. H.
Literaturangaben
- Frenkel, Erdmann: Steuerpolitik und Steuerrecht in der sowjetischen Besatzungszone. 3., erw. Aufl. (BB) 1953. 124 S. m. 11 Anlagen.
- Kitsche, Adalbert: Die öffentlichen Finanzen im Wirtschaftssystem der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands. (BMG) 1954. 68 S. m. 1 Anlage.
- Kitsche, Adalbert: Das Steuersystem in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands. Gelsenkirchen 1960, Buersche Druckerei Dr. Neufang. 187 S. m. zahlr. Tab.
Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 610–613
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