
Tarifverträge (1969)
Siehe auch:
- Tarifvertrag: 1985
T. werden auf der Grundlage der arbeitsrechtlichen Bestimmungen (Arbeitsrecht, Gesetzbuch der Arbeit, arbeitsrechtliche Mantelbestimmungen) zur weiteren Regelung der Arbeitsverhältnisse in den Privatbetrieben abgeschlossen zwischen einerseits den Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern oder übergeordneten Leitungen von privaten und anderen Einrichtungen und andererseits der Zentralvorstände der Industriegewerkschaften und Gewerkschaften (FDGB) oder den Bezirksvorständen des FDGB. In ihnen wird die Ausübung des Mitbestimmungsrechts des FDGB festgelegt, die in den Privatbetrieben zu einer Kontrolle des Betriebsinhabers durch den FDGB führt. Außerdem werden in ihnen die besonderen Arbeits- und Lebensbedingungen des jeweiligen Bereiches oder bestimmter Personengruppen geregelt (Rahmenkollektivvertrag).
Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 628