Treubruch, landesverräterischer (1969)
Siehe auch die Jahre 1975 1979
Neuer Straftatbestand im Strafgesetzbuch (§ 99), der von einer besonderen Treuepflicht des Bürgers der „DDR“ gegenüber seinem Staat ausgeht. Er stellt eine spezielle Strafdrohung gegenüber allen Flüchtlingen dar, die nach dem neuen Gesetz über die Staatsbürgerschaft weiterhin als „Staatsbürger der DDR“ gelten. Wenn diese sich nach ihrer Flucht westdeutschen Publikationsorganen zur Verfügung stellen, um damit deren „Hetze und Verleumdungskampagne“ zu unterstützen, machen sie sich des LT. schuldig. Sollte ein außerhalb der „DDR“ lebender Staatsbürger — also z. B. ein Flüchtling — geheimzuhaltende Nachrichten verraten, reicht der dafür vorgesehene Strafrahmen sogar bis zur Todesstrafe. Die Absicht des Gesetzgebers, schon mit dieser Strafandrohung eine weitreichende abschreckende Wirkung zu erzielen, ist unverkennbar. Dem entspricht andererseits die Vorschrift, daß Straffreiheit eintritt, wenn der Täter in die „DDR“ zurückkehrt, sich dort dem Staatssicherheitsdienst stellt, alle Umstände der Tat offenbart, und wenn keine schwerwiegenden Folgen dieser Tat eingetreten sind. „Mit dieser Regelung kann berücksichtigt werden, daß Bürger der DDR besonders in Westdeutschland oder West-Berlin durch die dortigen Organisationen und auch durch staatliche Stellen unter Druck gesetzt werden, um sie zu strafbaren Handlungen gegen ihren Staat zu veranlassen“ („Neue Justiz“ 1967, 1. 271).
Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 656
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