
Zivilrecht (1969)
Siehe auch die Jahre 1965 1966 1975 1979 1985
Das neue sozialistische Zivilgesetzbuch (ZGB), das schon am 1. 1. 1962 in Kraft treten sollte, konnte bisher nicht fertiggestellt werden, weil die Arbeiten am Entwurf des ZGB wiederholt dem „neuen Stand der gesellschaftlichen Entwicklung“ angepaßt werden mußten (Rechtswesen, Justizreform). Gesetzliche Grundlage des Z. ist daher im wesentlichen immer noch das BGB, das als sogenanntes sanktioniertes Recht übernommen worden ist (Erbrecht). Nur das 4. Buch des BGB ist durch das Familiengesetzbuch v. 20. 12. 1965 (GBl. I, 1966, S. 1) ersetzt worden (Familienrecht). Im übrigen sind auf „neue gesellschaftliche Erscheinungen“ die Bestimmungen des BGB nicht oder nur mit einem veränderten Inhalt anzuwenden (Eigentum).
Für den Bereich der sozialistischen Wirtschaft soll eine Reihe von Wirtschaftsgesetzen geschaffen worden, die den besonderen, vom Z. unabhängigen Rechtszweig Wirtschaftsrecht bilden.
Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 749