
Fahneneid (1969)
Siehe auch die Jahre 1963 1965 1966 1975 1979
Mit der Einführung der allgemeinen, verbindlichen Wehrpflicht (24. 1. 1962) erhielt die Nationale Volksarmee einen neuen F. (GBl. I, S. 13). Er lautet: „Ich schwöre: Der Deutschen Demokratischen Republik, meinem Vaterland, allzeit treu zu dienen und sie auf Befehl der Arbeiter-und-Bauern-Regierung gegen jeden Feind zu schützen. — Ich schwöre: An der Seite der Sowjetarmee und der Armeen der mit uns verbündeten sozialistischen Länder als Soldat der Nationalen Volksarmee jederzeit bereit zu sein, den Sozialismus gegen alle Feinde zu verteidigen und mein Leben zur Erringung des Sieges einzusetzen. — Ich schwöre: Ein ehrlicher, tapferer, disziplinierter und wachsamer Soldat zu sein, den militärischen Vorgesetzten unbedingten Gehorsam zu leisten, die Befehle mit aller Entschlossenheit zu erfüllen und die militärischen und staatlichen Geheimnisse immer streng zu wahren. — Ich schwöre: Die militärischen Kenntnisse gewissenhaft zu erwerben, die militärischen Vorschriften zu erfüllen und immer und überall die Ehre unserer Republik und ihrer Nationalen Volksarmee zu wahren. — Sollte ich jemals diesen meinen feierlichen Fahneneid verletzen, so möge mich die harte Strafe der Gesetze unserer Republik und die Verachtung des werktätigen Volkes treffen.“
Der Fahneneid soll einerseits dem „Vaterland DDR“ gelten, das der Treuhänder der deutschen Gesamtnation und Vorstufe eines vereinigten Sozialistischen Deutschland sein will. Andererseits aber verpflichtet der 2. Artikel des Fahneneides die Soldaten der NVA auf die Streitmacht des von der SU beherrschten Warschauer Beistandspaktes. Neben dem Fahneneid stehen „Gelöbnisse“, die deutschlandpolitisch ähnlich zu verstehen sind. Sie werden verlangt von den Angehörigen der Baueinheiten der NVA, der FDJ-Ordnungsgruppen, der Gesellschaft für Sport und Technik und der Kampfgruppen der SED. (Nation, Verfassung)
Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 183
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