Kirchensteuer (1969)
Siehe auch:
- Kirchensteuern: 1979
Die Erhebung der K. erfolgte in der SBZ und in Ostberlin in der ersten Zeit nach Beendigung des Krieges sehr uneinheitlich. Mit der allmählichen Errichtung einer eigenen Verwaltung schränkten die zuständigen zentralen Verwaltungsinstanzen die Mitwirkung der Finanzbehörden an der Festsetzung, Einziehung und Vollstreckung der K. immer mehr ein. Nach der Gründung der „DDR“ wurde die K. als freiwillige Geldleistung (Beitrag) der Mitglieder von Religionsgemeinschaften zur Finanzierung der kirchlichen Tätigkeit definiert. Betriebsabzug und Zwangsbeitreibung sind seitdem nicht mehr möglich. Der Rechtsweg ist zur Vollstreckung von Steuerforderungen ausgeschlossen. Die K.-Ämter sind bei der Festsetzung der Steuerschuld auf Schätzungen angewiesen oder auf den guten Willen der zu Besteuernden, die zur Bemessung ihrer Steuerverpflichtungen wahrheitsgemäße Angaben über ihr erzieltes Einkommen machen müssen. In der Regel setzen die K.-Ämter den Steuerbetrag für das laufende Jahr nach dem Einkommen des vorangegangenen Jahres fest. In den vergangenen Jahren ist die Zahl der Steuerzahler auf Grund von Selbsteinschätzungen ständig zurückgegangen. (Atheismus, Kirchenpolitik, Steuern)
Literaturangaben
- Kitsche, Adalbert: Die öffentlichen Finanzen im Wirtschaftssystem der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands. (BMG) 1954. 68 S. m. 1 Anlage.
- Kitsche, Adalbert: Das Steuersystem in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands. Gelsenkirchen 1960, Buersche Druckerei Dr. Neufang. 187 S. m. zahlr. Tab.
Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 332